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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.05.2006
Aktenzeichen: IX B 38/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Zulassungsgrund (Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO-- wegen Divergenz) liegt nicht vor.
1. Das Finanzgericht (FG) ist mit seiner Entscheidung nicht von dem BFH-Urteil vom 14. November 2001 X R 24/00 (BFHE 197, 301, BStBl II 2002, 514) abgewichen. Der Streitfall betrifft einen anderen Sachverhalt. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) nannte die für die Errichtung des Einfamilienhauses erteilte Baugenehmigung als "Baumaßnahme" den "Neubau eines Ferienhauses (Typ) A" (Bl. 2 FG-Urteil). Hierdurch unterscheidet sich der Streitfall von dem dem Urteil in BFHE 197, 301, BStBl II 2002, 514 zugrunde liegenden Sachverhalt. Die vom X. Senat beurteilte Baugenehmigung enthielt weder eine Nutzungsbeschränkung noch einen Hinweis auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes. Demgegenüber macht die im Streitfall erteilte Genehmigung zur Errichtung eines Ferienhauses deutlich, dass baurechtlich keine ganzjährige Nutzung erlaubt sein sollte (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2004 III B 156/03, BFH/NV 2005, 512, zur Genehmigung eines Wochenendhauses; vom 21. April 2005 IX B 179/04, BFH/NV 2005, 1245, zur Genehmigung des Wiederaufbaus eines Aparthotels). Eine Divergenz als Unterfall des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kann nur gegeben sein, wenn das FG bei einem gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsauffassung eines anderen Gerichts abweicht (z.B. BFH-Beschluss vom 2. März 2005 VI B 32/04, BFH/NV 2005, 1333). Das trifft vorliegend nicht zu.
Ende der Entscheidung
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