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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.09.2001
Aktenzeichen: IX B 39/01
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 2
AO 1977 § 171 Abs. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den gerügten Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht hinreichend dargelegt.

Es bleibt dahingestellt, ob die Beschwerdeschrift die nach ständiger Rechtsprechung für die Rüge eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht (Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO) erforderlichen genauen Angaben und schlüssigen Ausführungen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Mai 2000 III B 14/00, BFH/NV 2000, 1349; vom 7. August 2000 VII B 90/00, BFH/NV 2001, 189) im Übrigen enthält. Jedenfalls bedarf es näherer Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Verfahrensmangels (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Dezember 1997 VIII B 18/97, BFH/NV 1998, 859; vom 31. Juli 2000 V S 4/00, BFH/NV 2001, 186); dabei ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Finanzgerichts (FG) auszugehen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Anm. 34; Schwarz/Dürr, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1997, § 115 Rz. 78). Derartige Ausführungen fehlen.

Der Kläger trägt zwar vor, auf die Möglichkeit eines noch nicht abgeschlossenen Einspruchsverfahrens gegen den hier maßgebenden Feststellungsbescheid 1978 im Klageverfahren hingewiesen zu haben, ohne dass das FG dem nachgegangen wäre. Das FG stellt aber im Rahmen der Prüfung der Festsetzungsverjährung hinsichtlich der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO 1977) auf den Feststellungsbescheid vom 7. März 1980 ab und geht damit davon aus, dass für den Beginn der Frist des § 171 Abs. 10 AO 1977 die Bekanntgabe des angefochtenen Grundlagenbescheids und nicht die einer dazu ergehenden Einspruchsentscheidung maßgebend ist. Dies lässt der Kläger unberücksichtigt.

Im Übrigen wendet sich der Kläger letztlich gegen die inhaltliche Richtigkeit des FG-Urteils; damit wird indes kein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO dargelegt.

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