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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.08.2006
Aktenzeichen: IX B 40/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 | |
FGO § 126 Abs. 5 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Für die Beschwerde fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ihr --ausschließliches-- Begehren auf Behandlung der streitigen Aufwendungen als sofort abziehbare Werbungskosten und nicht --wie vom Finanzgericht (FG) entschieden-- als nur im Rahmen der Absetzung für Abnutzung (AfA) als Anschaffungskosten geltend zu machende Werbungskosten mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr erreichen kann.
Denn der Senat hat bereits im I. Rechtzug mit seinem Urteil vom 11. Januar 2005 IX R 15/03 (BFHE 209, 77, BStBl II 2005, 477) --ausdrücklich unter II. 2. a der Entscheidungsgründe-- entschieden, dass die streitigen Aufwendungen als Anschaffungskosten zu behandeln sind.
An die im ersten Rechtszug zugrunde gelegte Rechtsauffassung ist nicht nur das FG, sondern auch der jeweilige Senat in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden, wenn es wie hier nach Zurückverweisung an das FG im zweiten Rechtszug zu einer erneuten Anrufung des Revisionsgerichts kommt (BFH-Urteil vom 4. November 2004 III R 38/02, BFHE 208, 155, BStBl II 2005, 271, unter II. 3. b).
Diese Bindung, an deren Verfassungsmäßigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) keine Zweifel bestehen (BVerfG-Beschluss vom 20. April 1977 1 BvR 1023/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1977, 450), schließt eine Zulassung der Revision nach Maßgabe des § 115 FGO wegen der bereits entschiedenen Rechtsfragen aus.
Ende der Entscheidung
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