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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.02.2007
Aktenzeichen: IX B 52/06
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hervorgehobene Frage der Abgrenzung zwischen erstmaliger Gebäudeherstellung und Fertigstellung eines Gebäudes (Rohbau) durch Ausbau im Rahmen von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr 1998 geltenden Fassung ist durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Danach schließen Herstellungsmaßnahmen die wirtschaftliche Identität von angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut nicht aus, wenn durch die Herstellungsmaßnahmen das angeschaffte Wirtschaftsgut bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht in ein anderes umgestaltet wird (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. März 1989 X R 4/84, BFHE 156, 465, BStBl II 1989, 652, sowie vom 27. August 1997 X R 26/95, BFHE 184, 385, BStBl II 1998, 135). Damit kommt es aber für die Abgrenzung auf eine wirtschaftliche Betrachtung im Einzelfall an. Diese Einzelfallbetrachtung ist nicht durch einen weitergehenden abstrakten Rechtssatz vorzuzeichnen. Vielmehr erfordert die Frage, ob eine Umgestaltung in ein anderes Wirtschaftsgut ("aliud") vorliegt oder nicht, einen wertenden Vergleich von angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (BFH-Urteil in BFHE 184, 385, BStBl II 1998, 135, unter II. 3. der Gründe).

Im Übrigen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die sachliche Richtigkeit der Entscheidung des Finanzgerichts (FG), insbesondere eine nicht hinreichend detaillierte Beurteilung des Streitfalls auf der Grundlage der Rechtsprechung des BFH. Dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 7. Februar 2005 IX B 239/02, BFH/NV 2005, 1052).

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