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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.09.1999
Aktenzeichen: IX B 57/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
FGO § 56 Abs. 2 Satz 3
FGO § 155
ZPO § 85 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist den Klägern am 25. März 1999 zugestellt worden.

Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Kläger mit Schreiben vom 17. April 1999 (Eingang beim FG am 21. April 1999) Beschwerde eingelegt und angekündigt, die "Gründe folgen unverzüglich". Durch Schreiben des Vorsitzenden vom 5. Mai 1999 (zugestellt am 10. Mai 1999) sind die Kläger auf das Fehlen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen worden. Mit Schreiben vom 17. Mai 1999 (Eingang beim Bundesfinanzhof --BFH-- am 21. Mai 1999) baten die Kläger um die Gewährung von Nachsicht. Sie machten unter Hinweis auf zwei ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Erstbescheinigung vom 30. April 1999, Arbeitsunfähigkeit ab diesem Datum bis voraussichtlich 5. Mai 1999; Folgebescheinigung vom 5. Mai 1999, Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis 14. Mai 1999) geltend, der --zugleich als Prozeßbevollmächtigter für die Kläger zu 2. und 3. auftretende-- Kläger zu 1. habe wegen einer Erkrankung die (am 26. April 1999 abgelaufene) Beschwerdefrist nicht einhalten können. Die Kläger baten um eine einmonatige Begründungsfrist, da ihr Prozeßbevollmächtigter erst am 15. Mai 1999 wieder halbwegs genesen sei. Durch Schreiben des Vorsitzenden vom 10. Juni 1999 wurden die Kläger darauf hingewiesen, daß die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht verlängert werden könne. Mit Telefax vom 18. Juni 1999 beantragten die Kläger wegen Nichtzulassung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO zu gewähren. Sie machten geltend, ihr Bevollmächtigter sei im fraglichen Zeitraum arbeitsunfähig krank gewesen. Er habe seit Mitte April bettlägerig an akuter Bronchitis gelitten und einen Kollegen nicht in den Sachverhalt einweisen können.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerdeschrift begründet werden, d.h. die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muß dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel müssen bei Einlegung der Beschwerde, zumindest aber innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) bezeichnet werden. Wird wegen Versäumnis der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 und 2 FGO beantragt, so gehört zum Nachholen der versäumten Rechtshandlung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO) neben dem bloßen Einlegen auch die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 3. Februar 1976 VII B 55/74, BFHE 118, 147, BStBl II 1976, 429, und vom 15. Oktober 1991 II B 79/97, BFH/NV 1998, 478, unter 2.).

Im Streitfall ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 FGO hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist nicht zu gewähren. Die Wiedereinsetzungsanträge vom 17. Mai 1999 und vom 18. Juni 1999 können schon deswegen keinen Erfolg haben, weil die Kläger nicht --wie erforderlich-- mit dem Wiedereinsetzungsantrag auch die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nachgereicht, d.h. einen der Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO dargelegt haben. Daß ihr Prozeßbevollmächtigter hierzu nicht in der Lage gewesen wäre, ist weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aus den von den Klägern zu den Akten eingereichten ärztlichen Bescheinigungen ergibt sich nur, daß ihr Bevollmächtigter in der Zeit vom 30. April bis zum 14. Mai 1999 arbeitsunfähig erkrankt war.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Frist zum Nachholen der versäumten Rechtshandlung scheitert am Verschulden des Klägers zu 1., das den Klägern zu 2. und 3. (für die er als Prozeßbevollmächtigter auftritt) gemäß § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zuzurechnen ist. Von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe muß erwartet werden, daß er die oben dargelegten Voraussetzungen und Anforderungen für ein von ihm einzulegendes Rechtsmittel kennt oder sich zumindest die Kenntnis davon verschafft (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1998, 478, m.w.N.).

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