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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.08.2004
Aktenzeichen: IX B 58/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 1 | |
FGO § 96 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) macht zu Unrecht geltend, das Finanzgericht (FG) habe seine Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) dadurch verletzt, dass es den Wert des hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück nicht ermittelt habe. Im Protokoll über den Erörterungstermin vom ... Mai 2002 ist festgehalten, die Beteiligten seien einig, dass der Grundstückswert zum Verkaufszeitpunkt an den Kläger im Jahre 1994 xxx DM betragen habe; hiervon die Hälfte hat das FG zur Ausgangsbasis seiner Berechnungen gemacht (Bl. 14 FG-Urteil). Da das Grundstück zum Verkaufszeitpunkt (noch) im Miteigentum des Klägers und Beschwerdegegners und seiner geschiedenen Ehefrau stand, ergab sich aus der Sicht des FG kein Anlass, ohne entsprechende Anträge des FA im weiteren Verfahren einen Wert des Miteigentumsanteils am Grundstück zu ermitteln.
Das FA kann auch nicht mit seinem Einwand gehört werden, das FG habe eine Überraschungsentscheidung erlassen. Eine solche (§ 96 Abs. 2 FGO verletzende) Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Urteil auf rechtliche Gesichtspunkte gestützt wird, zu denen sich die Beteiligten bisher nicht geäußert haben und nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung auch nicht äußern brauchten (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juni 1996 IV B 96/95, BFH/NV 1996, 919); dabei müssen rechtskundig vertretene Beteiligte grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einrichten (BFH-Beschluss vom 28. Mai 2004 IX B 19/04, juris-Dok-Nr. StRE200450714, unter 2.). Der Gesichtspunkt der Teilentgeltlichkeit ist vom FG nicht erst im Endurteil überraschend in das Verfahren eingebracht worden, sondern schon vorher Gegenstand der Erörterung gewesen.
Nach dem sachlichen Gehalt seines Beschwerdevorbringens wendet sich das FA gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG und macht geltend, diese sei fehlerhaft; mit solchen Angriffen kann es im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. BFH-Beschluss vom 13. April 2004 IX B 88/03, juris-Dok-Nr. StRE200450524).
Ende der Entscheidung
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