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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.06.2008
Aktenzeichen: IX B 66/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 54 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Denn sie ist nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt worden (vgl. § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
a) Das angefochtene Urteil ist den Prozessvertretern der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 3. März 2008 zugestellt worden. Die (Beschwerde-)Frist von einem Monat endete danach mit Ablauf des 3. April 2008 (vgl. § 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1, Abs. 2 der Zivilprozessordnung und § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Beschwerde ist (per Fax) erst am 7. April 2008 und damit verspätet beim BFH eingegangen.
b) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) in die Beschwerdefrist ist trotz entsprechenden Hinweises nicht beantragt worden; Wiedereinsetzungsgründe sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
c) Im Übrigen entspricht die Beschwerdebegründung auch nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Denn die Kläger wenden sich gegen die materielle Unrichtigkeit des Urteils des Finanzgerichts (FG), ohne einen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO zu bezeichnen. Der bloße Hinweis (ohne weitere Darlegungen) auf ein anderes FG-Verfahren, in dem die Revision zugelassen wurde, reicht nicht aus.
Ende der Entscheidung
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