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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.09.2002
Aktenzeichen: IX B 68/02
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 15
EStG § 21
EStG § 2 Abs. 2
EStG § 4 Abs. 1
EStG § 5 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit dem am 12. April 2002 zugestellten Urteil als unbegründet abgewiesen. Die Revision hat das FG nicht zugelassen.

Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2002, der an das FG gerichtet ist, haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde und Revision eingelegt. Der Schriftsatz ist vom FG an den Bundesfinanzhof (BFH) weitergeleitet worden und dort am 8. Mai 2002 zugegangen. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2002 (per Fax eingegangen am 24. Mai 2002) haben die Kläger die Beschwerde und die Revision begründet, in dem sie geltend machen, das Urteil des FG sei rechtsfehlerhaft und grundgesetzwidrig.

Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2002 (per Fax zugegangen am 5. Juni 2002) haben die Kläger die Begründung ergänzt und vorgetragen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist innerhalb der Begründungsfrist überwiegend nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt und zum Teil nicht gegeben.

1. Die nicht näher begründete Behauptung, im Streitfall seien Werbungskosten rechtswidrig und grundgesetzwidrig abgeschnitten worden, ist keine Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage.

2. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob Einkunftsarten allgemein ungleich behandelt werden dürfen, ist nicht dargetan, weil ein konkreter Bezug zum Streitfall, und damit ihrer Entscheidungserheblichkeit, nicht dargelegt ist. Die Behauptung, hier liege eine rechtswidrige Ungleichbehandlung in Bezug auf § 15 und § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor, ist keine Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. Im Übrigen kann die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des FG nicht gemäß § 115 Abs. 2 FGO zur Zulassung der Revision führen.

3. Die Frage, unter welchen Umständen man von der Ermittlung der Einkünfte durch Überschussermittlung zum Bestandsvergleich übergehen kann, ist --unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO insoweit von den Klägern erfüllt worden sind-- nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Sie beantwortet sich unmittelbar aus dem Gesetz: §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 15, 21 EStG.

4. Mit der Frage, warum die Einführung unterschiedlicher Gewinnermittlungsarten zulässig sei, ist zwar ein sehr grundsätzliches Thema angeschnitten (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juli 1969 2 BvL 20/65, BVerfGE 26, 302, 310 ff.; Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Bd. 2, S. 645 ff.), die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage ist aber nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Die knappen Ausführungen der Kläger lassen keinen Zusammenhang mit dem Streitfall erkennen und gehen in keiner Weise auf die grundsätzliche Bedeutung, insbesondere die verfassungsrechtliche Problematik, ein.

5. Die behauptete Verfassungswidrigkeit eines Erlasses, an den grundsätzlich weder der Steuerpflichtige noch das Gericht gebunden ist (vgl. Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Aufl., § 5 Rz. 25), kann nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zur Zulässigkeit einer Revision führen.

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