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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.12.2006
Aktenzeichen: IX B 7/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 118 Abs. 2
EStG § 7a Abs. 1 Satz 3
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die fristgerecht begründete Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhobene Verfahrensrüge, das Finanzgericht (FG) hätte den "angeblichen" Rücktritt vom Kaufvertrag "hinreichend genau und widerspruchsfrei" aufklären müssen, genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Das FG hat seine Feststellung, dass ein Rücktritt vom einheitlichen Kauf- und Generalmietvertrag vorlag, auf die Angaben der Klägerin zu 1. des finanzgerichtlichen Verfahrens, gestützt, die es für glaubhaft hielt. Vor diesem Hintergrund hätte die Rüge, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt, die genaue Angabe erfordert, welche Ermittlungen das FG noch hätte anstellen und welche Beweise es noch hätte erheben sollen (vgl. zu den Darlegungsanforderungen im Einzelnen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz. 70).

2. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO zuzulassen. Die Beschwerde wirft weder ungeklärte neue Rechtsfragen auf, noch ist das FG von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen. Für einen schwerwiegenden Rechtsfehler besteht ebenfalls kein Anhaltspunkt.

Das FG ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) davon ausgegangen, dass es infolge des --gemäß § 118 Abs. 2 FGO für das Revisionsgericht bindend festgestellten-- Rücktritts vom Kaufvertrag an einer Anschaffung überhaupt fehlt, dass im Übrigen auch der Kaufpreis nicht entrichtet worden ist, so dass keinerlei Absetzungen zu berücksichtigen sind (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2002 IX R 51/01, BFHE 199, 388, BStBl II 2002, 758). Aus § 7a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes folgt keine andere Beurteilung, weil diese Vorschrift eine vollzogene Anschaffung (oder Herstellung) voraussetzt. Ob der Rücktritt dem Beklagten beim Erlass des ursprünglichen Feststellungsbescheids bekannt war oder i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) erst nachträglich bekannt geworden ist, ist eine Frage der tatsächlichen Feststellungen im Einzelfall, nicht aber eine grundsätzliche Rechtsfrage.

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