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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.09.2000
Aktenzeichen: IX B 75/00
Rechtsgebiete: BFHEntlG, FGO


Vorschriften:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ist die grundsätzliche Bedeutung der für die Beurteilung des Streitfalles maßgebenden Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift innerhalb der Beschwerdefrist darzulegen. Hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage schon früher entschieden, so muss der Beschwerdeführer eingehend begründen, warum er gleichwohl eine erneute Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung für erforderlich hält. Hierzu muss er substantiiert darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die bereits höchstrichterlich beantwortete Frage umstritten sei, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben würden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985, m.w.N., ständige Rechtsprechung).

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Der BFH hat in zahlreichen Entscheidungen, die das Finanzgericht (FG) zu einem großen Teil seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, zur Frage der Abziehbarkeit von vorab entstandenen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Stellung genommen (vgl. z.B. die Senatsurteile vom 14. Februar 1995 IX R 74/92, BFH/NV 1995, 1051; vom 27. Januar 1993 IX R 64/88, BFH/NV 1993, 528; vom 4. Juni 1991 IX R 30/89, BFHE 164, 364, BStBl II 1991, 761; vom 19. September 1990 IX R 5/86, BFHE 161, 479, BStBl II 1990, 1030). Danach ist geklärt, dass Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten nur abgezogen werden können, wenn der Entschluss zur Einkunftserzielung endgültig gefasst und später nicht wieder weggefallen ist. In diesem Zusammenhang hat der Senat auch entschieden, dass sowohl hinsichtlich des wirtschaftlichen als auch des zeitlichen Zusammenhangs starre Regeln für die Gewichtung der einzelnen Umstände bei der tatrichterlichen Würdigung abzulehnen sind (in BFHE 164, 364, BStBl II 1991, 761).

Mit dieser Rechtsprechung setzt sich die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht auseinander. Der allgemeine Hinweis, dass in der Finanzgerichtsbarkeit unterschiedlichste Bewertungskriterien mit abweichender Bewertung herangezogen würden, genügt nicht. Soweit die Klägerin im Übrigen auf einzelne vom FG zugrunde gelegten Kriterien eingeht, wird eine grundsätzliche Bedeutung ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das FG die Entscheidung, ob der Entschluss zur Einkunftserzielung endgültig gefasst worden ist, nur aufgrund einer Gesamtwürdigung aller objektiven Gegebenheiten treffen kann.

3. Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

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