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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.10.1998
Aktenzeichen: IX B 76/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 120 Abs. 2 Satz 2
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht in der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 120 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Form bezeichnet worden.

1. Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe die Amtsermittlungspflicht (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) durch mangelnde Aufklärung verletzt, ist nicht substantiiert dargelegt. Dazu muß die Beschwerde im einzelnen darlegen, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen das FG nicht erhoben hat und warum der fachkundige Kläger nicht von sich aus einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sich die Beweiserhebung aber gleichwohl --auch ohne besonderen Antrag-- dem FG hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 19. August 1994 X B 124/94, BFH/NV 1995, 238, 239, m.w.N.; vom 13. März 1995 XI B 160/94, BFH/NV 1995, 817). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

2. Die durch einen rechtskundigen Prozeßbevollmächtigten vertretenen Kläger haben in dem finanzgerichtlichen Verfahren keinen Beweisantrag gestellt, die von ihnen benannte Mieterin A als Zeugin zu der Frage zu vernehmen, daß innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der Wohnung dieser die Wohnung zur jederzeitigen Nutzung überlassen und die vereinbarten Mietzahlungen tatsächlich gezahlt worden sind. Soweit die Kläger auf ihre Schriftsätze vom 14. Januar 1992 und vom 9. Juni 1992 verweisen, handelt es sich um Beweisanerbieten, die im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegenüber dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung unterbreitet, im finanzgerichtlichen Verfahren jedoch nicht wieder aufgegriffen worden sind. Den Schriftsätzen im finanzgerichtlichen Verfahren läßt sich kein Beweisantrag zur Mietzahlung der A entnehmen. Nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem FG vom 19. November 1997 haben die Kläger lediglich die Steuerberaterin B zum Beweis dafür angeboten, daß monatliche Mietzahlungen verbucht worden seien. Diesen Sachverhalt hat das FG als wahr unterstellt.

3. Der Beschwerde der Kläger läßt sich auch nicht entnehmen, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder eine Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen. Soweit die Kläger auf ihre Schriftsätze im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren verweisen, kann diesen nicht entnommen werden, daß die Mietzahlungen durch Vernehmung der Zeugin A nachgewiesen werden sollten. Die Kläger haben insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 9. Juni 1992 zum Nachweis der Mietzahlungen vielmehr auf Kontoauszüge eines Sparbuches hingewiesen und geltend gemacht, daß die Miete bar und ohne entsprechende Quittung gezahlt worden sei. Diesen Sachverhalt hat das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

4. Soweit die Kläger vortragen, das FG hätte im Verhandlungstermin ausdrücklich darauf hinweisen müssen, daß die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren angebotenen Beweise keine Berücksichtigung finden würden, ist ebenfalls kein Verfahrensmangel schlüssig dargelegt. Daß die außerhalb des finanzgerichtlichen Verfahrens unterbreiteten Beweisangebote vom FG nicht ausdrücklich beschieden werden, stellt keinen Verfahrensmangel dar.

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

Ende der Entscheidung

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