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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.07.1998
Aktenzeichen: IX B 79/98
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 60 Abs. 3
FGO § 48
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1
AO 1977 § 183 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Klägerin und die Beigeladenen und Beschwerdeführer (Beigeladenen) sind im Rahmen einer Erbengemeinschaft Eigentümer eines Grundstücks. Für das Streitjahr 1995 rechnete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Beteiligten entsprechend ihren Anteilen im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ... DM zu.

Dagegen richtet sich die Klage der Klägerin, die begehrt, daß ihr keine Einkünfte aus dieser Gemeinschaft zugerechnet werden, weil die Beigeladenen eigenmächtig den Grundbesitz alleine nutzten.

Das Finanzgericht (FG) hat die Eheleute A. als Beteiligte der Erbengemeinschaft beigeladen. Die Beigeladenen hätten für die Erbengemeinschaft die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1995 abgegeben. Die Entscheidung über die Frage, ob die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Erbengemeinschaft A/B zuzurechnen seien, könne gegenüber den Mitgliedern der Erbengemeinschaft nur einheitlich ergehen.

Dagegen wenden sich die Beigeladenen mit der Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat. Sie tragen vor, es sei richtig, daß die Beteiligten in Erbengemeinschaft Eigentümer der Grundstücke seien. Für eine abweisende Klage erscheine die Beiordnung zum Verfahren aber nicht erforderlich.

Die Beigeladenen beantragen, den Beschluß aufzuheben.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Sind an einem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen --notwendige Beiladung-- (§ 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Beizuladen sind danach im Falle der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften u.a. aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich alle nach § 48 FGO Klagebefugten, die den Feststellungsbescheid nicht angefochten haben (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. November 1985 VIII R 91/84, BStBl II 1986, 525). Dazu zählen gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO die Beigeladenen. Sie selbst bestreiten nicht, an der Erbengemeinschaft und an den Einkünften beteiligt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Klägerin i.S. des § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO Klagebevollmächtigte ist (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 26. März 1996 IX R 12/91, BFHE 180, 223, BStBl II 1996, 606, zu 2. b). Ein Empfangsbevollmächtigter gemäß § 183 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ist nicht bestimmt worden.

Es ist unerheblich, ob den Beigeladenen die Beiladung für eine Abweisung der Klage erforderlich erscheint.

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