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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.01.2007
Aktenzeichen: IX B 86/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 56 Abs. 2 Satz 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die mit Schriftsatz vom 30. Juni 2006 vorgelegte Beschwerdebegründung die Begründungsfrist nach § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) um einen Tag versäumt hat und die Voraussetzungen für die mit Schriftsatz vom 21. Juli 2006 beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach Maßgabe des § 56 FGO ersichtlich nicht gegeben sind. Denn die Klägerin und Beschwerdeführerin, die sich insoweit das Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen muss, hat die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs trotz entsprechender Ankündigung im Schriftsatz vom 21. Juli 2006 nicht i.S. des § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO glaubhaft gemacht. Dafür fehlt es nämlich an dem schlüssigen Vortrag der für die Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen --wie hier hinsichtlich der nicht näher bezeichneten Krankheitsgründe-- (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. April 2005 I B 248/04, BFH/NV 2005, 1591; vom 16. März 2005 X R 8/04, BFH/NV 2005, 1341).
Ende der Entscheidung
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