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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.12.2004
Aktenzeichen: IX B 87/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Ein Grund, die Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen, ist nicht gegeben.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die als Arzthelferin in der Praxis ihres Ehemannes, des Klägers, angestellt ist, vermietete in den Streitjahren sechs Arbeitsbühnen an eine von ihrem Bruder beherrschte GmbH, welche die Arbeitsbühnen am Markt weitervermietete. Ob diese Vermietungstätigkeit der Klägerin über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht, richtet sich danach, ob zu der Vermietung beweglicher Gegenstände im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die der Vermietungsleistung als Ganzes das Gepräge einer selbständigen nachhaltigen, von Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr geben, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Gegenstandes in den Hintergrund tritt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Januar 2003 X R 37/00, BFHE 201, 264, BStBl II 2003, 464 unter II. b cc, mit weiteren Nachweisen).

Von diesen Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des BFH ist auch das Finanzgericht (FG) ausgegangen, so dass der Streitfall keine ungeklärten Rechtsfragen aufwirft, die ihm grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO verleihen könnten. Auch eine Abweichung von der Rechtsprechung des BFH, die eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erfordern könnte, liegt danach nicht vor. Vielmehr ist das FG anhand der tatsächlichen Feststellungen des Einzelfalles, insbesondere der Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der GmbH ihres Bruders, zu dem Ergebnis gelangt, dass der Rahmen einer Vermögensverwaltung in den Streitjahren nicht überschritten war. Diese tatsächliche Würdigung des FG ist möglich und deshalb für das Revisionsgericht bindend (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).

Ob, wie die Kläger meinen, die Vorentscheidung rechtlich fehlerhaft ist, kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geprüft werden. Ein Rechtsfehler kann die Zulassung der Revision allenfalls dann nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO eröffnen, wenn er so schwerwiegend ist, dass die Vorentscheidung objektiv willkürlich erscheint. Das ist hier ersichtlich nicht der Fall.

Auch dass das FG die abweichende Beurteilung der Folgejahre durch ein anderes Finanzamt für die Streitjahre als nicht entscheidungserheblich angesehen hat, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Die Würdigung des FG, in den Folgejahren könnten die Verhältnisse anders gelegen haben, daraus ergebe sich keine Bindung für die Streitjahre, ist jedenfalls nicht objektiv willkürlich.

Vor dem Hintergrund der Rechtsauffassung des FG, welche für die Prüfung von Verfahrensfehlern stets zugrunde zu legen ist, bestand kein Anlass für eine weitere Ermittlung des Sachverhalts, so dass auch ein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht vorliegt.

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