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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.10.2008
Aktenzeichen: IX B 87/08
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 17 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

Soweit die Kläger die Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) geltend machen, haben sie schon nicht --wie erforderlich-- die behauptete Abweichung durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits erkennbar gemacht. Die Revision ist auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO wegen eines Rechtsfehlers des Finanzgerichts (FG), der zu einer "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidung geführt hat, zuzulassen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Entscheidung des FG in einem solchen Maße fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden könnte (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. August 2007 VII B 357/06, BFH/NV 2008, 113, m.w.N.). Diese Voraussetzung kann u.a. dann vorliegen, wenn das Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Februar 2006 III B 128/04, BFH/NV 2006, 1116). Unterhalb dieser Schwelle liegende erhebliche Rechtsfehler reichen dagegen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Juli 2005 IX B 13/05, BFH/NV 2005, 2031). Im Streitfall haben die Kläger die greifbare Gesetzeswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung lediglich pauschal mit Blick auf die --unsubstantiiert-- geltend gemachte Abweichung und auf angebliche Verfahrensfehler behauptet, jedoch nicht hinreichend dargelegt, weshalb darin ein die Zulassung der Revision rechtfertigender qualifizierter Rechtsanwendungsfehler liege.

Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdebegründung im Übrigen den in § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO normierten Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensfehlers i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO genügt; die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen jedenfalls nicht vor. So machen die Kläger insbesondere zu Unrecht geltend, das FG habe den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht (Verletzung des § 76 Abs. 1 FGO) und bei seiner Entscheidung gegen den Inhalt der Akten verstoßen (Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Aus der Beschwerdebegründung geht nicht erkennbar hervor, dass nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG, auf die für die Prüfung eines Verfahrensmangels abzustellen ist, eine weitere Sachverhaltsaufklärung notwendig war und Aktenteile unzutreffend gewürdigt wurden. Denn das FG hat nicht, wie die Kläger meinen, die im Streitfall vorliegenden objektiven Beweismittel --Insolvenzgutachten und Bilanzen-- unberücksichtigt gelassen, sondern ihnen lediglich nicht die von den Klägern behauptete Aussagekraft hinsichtlich der Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes beigemessen und daher ergänzend die Aussagen des als Zeugen gehörten Insolvenzverwalters herangezogen. Soweit die Kläger diese Beweiswürdigung als "grob fehlerhaft" ansehen, wenden sie sich nach dem tatsächlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens --wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt-- im Ergebnis gegen die Würdigung der festgestellten Tatsachen durch das FG; mit solchen der Revision vorbehaltenen Einwendungen können sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren indes nicht gehört werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. September 2003 IX B 43/03, BFH/NV 2003, 1582).

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