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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.09.2009
Aktenzeichen: IX B 87/09
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, EStG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3
FGO § 155
ZPO § 295
EStG § 21 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) als --verzichtbarer-- Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor. Zur Gewährung rechtlichen Gehörs obliegt es dem Gericht u.a., den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben und ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. September 2007 III S 27/07, BFH/NV 2007, 2327, m.w.N.). Die Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt vom Gericht indes nicht, der von einem Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2008 2 BvR 2062/07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056). Die --vor dem Finanzgericht (FG) fachkundig vertretene-- Klägerin hatte in der mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit, zur Problematik der Einkünftequalifizierung Stellung zu nehmen; dazu ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll, dass die Beteiligten das Wort erhielten und mit ihnen die Sach- und Rechtslage erörtert wurde. Darüber hinaus ist nicht dargetan, wozu die Klägerin sich im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht habe äußern können, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch (zusätzlich) vorgetragen hätte und dass dieser Vortrag --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Mai 2007 VI B 119/06, BFH/NV 2007, 1697, m.w.N.).

Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hat die Klägerin nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend dargetan. So fehlt es u.a. an einer konkreten Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansichten bezüglich einer den Streitfall betreffenden konkreten Rechtsfrage. Darüber hinaus sind Anhaltspunkte, dass die Rechtssache im Allgemeininteresse grundsätzlich bedeutsam ist, weder vorgetragen noch ersichtlich.

Soweit nach Auffassung der Klägerin das FG gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen habe, hätte zur ordnungsgemäßen Rüge eines dahin gehenden Verfahrensmangels nicht nur die genaue Angabe der Beweismittel gehört, die das FG nicht erhoben hat, deren Erhebung sich ihm aber als noch erforderlich hätte aufdrängen müssen, sondern auch, welche rechtserheblichen Tatsachen sich hierbei voraussichtlich ergeben hätten. Ferner hätte dargelegt werden müssen, weshalb in der mündlichen Verhandlung keine entsprechenden Anträge gestellt wurden, da ein Verfahrensmangel nach § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden kann, wenn er eine Verfahrensvorschrift betrifft, auf deren Einhaltung die Prozessbeteiligten verzichten können und auch verzichtet haben, indem sie ihre Verletzung nicht gerügt haben (z.B. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2004 XI B 213/02, BFH/NV 2005, 566, m.w.N.). Hieran fehlt es im Streitfall.

Die als fehlerhaft gerügte Nichtberücksichtigung der Regelung in § 21 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes im Rahmen der Urteilsfindung ist kein verfahrensrechtlicher, sondern ein behaupteter materieller Fehler, der als solcher die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen kann.

Ende der Entscheidung

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