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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.02.2007
Aktenzeichen: IX B 92/06
Rechtsgebiete: EStG, EigZulG
Vorschriften:
EStG § 10e Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz | |
EigZulG § 6 Abs. 1 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) sinngemäß geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sowie der Notwendigkeit einer Entscheidung zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) ist nicht gegeben. Auf die von ihnen als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage, es sei ein "durchaus häufig vorkommender Sachverhalt, dass ältere Objekte, die hinsichtlich ihrer Größe und Ausstattung nicht mehr den zeitgemäßen Wohnverhältnissen entsprechen, erworben werden und dann vom Erwerber unter erheblichem Aufwand ausstattungsmäßig und unter Veränderung der Wohnflächenverhältnisse neu gestaltet werden", kommt es bereits deshalb nicht an, weil das Finanzgericht (FG) keinen erheblichen Bauaufwand festgestellt hat.
Soweit sich die Kläger darauf berufen, der Bundesfinanzhof (BFH) habe im Urteil vom 10. Oktober 2000 IX R 60/96 (BFHE 193, 322, BStBl II 2001, 277 unter II. 1. b) erkennen lassen, dass er den seinerzeit zugrunde liegenden Sachverhalt anders gewertet hätte, wenn die beiden Eigentumswohnungen baulich zu einer Wohnung zusammengefasst worden wären, und diesen Sachverhalt von der Gestaltung abgrenzt, dass nur der Zugang von der einen zur anderen Eigentumswohnung durch einen Durchbruch erleichtert worden sei, so fehlt es jedenfalls an einem Vortrag, weshalb der Streitfall dem vom BFH entschiedenen Fall, dass zwei getrennte Wohnungen durch einen Durchbruch als eine Wohnung genutzt wurden, nicht vergleichbar wäre. Nach den finanzgerichtlichen Feststellungen gestalteten die Kläger ohne größeren baulichen und finanziellen Aufwand das Objekt zu einer Wohnung um.
Zur von den Klägern geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der gleichzeitigen Förderung zweier im räumlichen Zusammenhang belegener Objekte hat der BFH in BFHE 193, 322, BStBl II 2001, 277 festgestellt, dass hiergegen zumindest dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, wenn die zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Ehegatten die Wohnungen jeweils als Miteigentümer erwerben. Hiervon ist nach den finanzgerichtlichen Feststellungen auch im Streitfall auszugehen. Es sind auch keine Gründe dargetan, warum diese zu § 10e Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes ergangene Rechtsprechung auf den Streitfall im Rahmen von § 6 Abs. 1 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes nicht heranzuziehen wäre.
Ende der Entscheidung
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