Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.11.1999
Aktenzeichen: IX B 93/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 2
FGO § 69
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hatte gegen den Bescheid über die Ablehnung der Festsetzung einer Eigenheimzulage für 1998 Einspruch eingelegt und zugleich Aussetzung der Vollziehung beantragt. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte den Aussetzungsantrag in der Sache als unbegründet ab und erteilte eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung.

Vor dem Finanzgericht (FG) verfolgte der Antragsteller sein Aussetzungsbegehren weiter. Das FA vertrat nunmehr die Auffassung, der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sei unzulässig, weil der Bescheid über die Ablehnung der Festsetzung einer Eigenheimzulage kein vollziehbarer Verwaltungsakt sei. Die Geschäftsstelle des FG fragte zugleich mit der Übermittlung des Schriftsatzes des FA im richterlichen Auftrag beim Antragsteller an, ob er den Antrag aufrechterhalte. Der Antragsteller legte daraufhin im Einzelnen dar, warum er den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für zulässig hielt.

Das FG lehnte den Aussetzungsantrag als unzulässig ab, weil die Regelung des § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einen vollziehbaren Verwaltungsakt voraussetze; Eigenheimzulage könne nicht durch Aussetzung der Vollziehung vorläufig gewährt werden. Das FG ließ die Beschwerde ausdrücklich nicht zu.

Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, mit der er sein Vorbringen wiederholt und vertieft.

Er beantragt, den Beschluss des FG für nichtig zu erklären und das Verfahren gemäß § 69 FGO mit anderer richterlicher Besetzung wieder aufzunehmen.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO ist im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung --wie auch aus der vom FG erteilten Rechtsmittelbelehrung ersichtlich-- die Beschwerde nur zulässig, wenn das FG sie zugelassen hat. Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung gesetzlich nicht vorgesehen.

Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung die sog. außerordentliche Beschwerde ausnahmsweise für statthaft gehalten hat, weil die Vorentscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte oder unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen war (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 128 Anm. 3 a, m.w.N.), sind im Streitfall offensichtlich nicht erfüllt. Insbesondere stellt der angefochtene Beschluss des FG keine Überraschungsentscheidung dar. Nachdem das FA im finanzgerichtlichen Verfahren den Aussetzungsantrag als unzulässig beurteilt und das FG beim Antragsteller angefragt hatte, ob er den Aussetzungsantrag aufrechterhalte, war für den Antragsteller zu ersehen, dass die Zulässigkeit seines Aussetzungsantrags zweifelhaft war.



Ende der Entscheidung

Zurück