Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.10.2008
Aktenzeichen: IX B 98/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Mit der Rüge, das Finanzgericht (FG) habe nicht, wie erforderlich, in der mündlichen Verhandlung Beweis über die Frage erhoben, wem die Verwaltungs- und Vertretungsbefugnis bezüglich der Erbengemeinschaft X zugestanden habe, und zu Unrecht auch kein Sachverständigengutachten über die Ortsüblichkeit des von der Miterbin AX entrichteten Mietzinses eingeholt, wird kein Verfahrensverstoß i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 FGO hinreichend bezeichnet. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) kann mit seinem Einwand schon deshalb nicht gehört werden, weil § 76 FGO eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung die Prozessbeteiligten --ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge-- verzichten können (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Schriftsätzlich hat der Kläger lediglich seine Vernehmung als Partei beantragt. Aus dem insoweit maßgeblichen Sitzungsprotokoll (vgl. § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4, § 164 ZPO) ergibt sich darüber hinaus nicht, dass das Übergehen von --in der mündlichen Verhandlung gestellten-- Beweisanträgen gerügt worden ist. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass in der mündlichen Verhandlung die Protokollierung einer entsprechenden Rüge verlangt und --im Falle der unterlassenen Protokollierung-- eine Protokollberichtigung beantragt worden ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. November 1999 II B 14/99, BFH/NV 2000, 582, m.w.N.). Die Beschwerdebegründung lässt ferner nicht erkennen, weshalb sich dem FG auf der Grundlage seines materiell-rechtlichen Standpunktes die vom Kläger für erforderlich gehaltene Sachverhaltsaufklärung auch ohne entsprechenden Beweisantrag hätte aufdrängen müssen. Da dem Gericht sowohl der Beschluss der Erbengemeinschaft, mit dem dem Kläger die Verwaltungs- und Vertretungsbefugnis entzogen worden war, als auch Hinweise des Beklagten und Beschwerdegegners zu den in Z in den Streitjahren ortüblichen Mieten vorlagen, hätte der Kläger hierzu u.a. darlegen müssen, welches Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme seiner Auffassung nach erbracht hätte und wieso dieses Ergebnis zu einer anderen Entscheidung des Gerichts hätte führen können (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43, m.w.N.).

Ende der Entscheidung

Zurück