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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.02.2000
Aktenzeichen: IX B 99/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 118 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 62 Abs. 3 Satz 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargetan.

Die X Treuhandgesellschaft mbH schloss am 25. November 1993 als Treuhänderin für die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu 3 bis 27 Verträge über Finanzierungsvermittlung, Mietgarantie, Steuerberatung, Zinsgarantie, Mieter- und Baubetreuung betreffend ein Mehrfamilienhaus in der Y-Straße in Z ab. Jeder dieser Kläger sollte eine bestimmte Eigentumswohnung in diesem Haus erwerben. Eine 1994 zu gründende Modernisierungsgemeinschaft sollte Baumaßnahmen in dem Hause durchführen.

1994 erwarb die X für 19 Beteiligte insgesamt 20 Wohneinheiten von der A-KG. Da die A-KG nicht Eigentümerin der veräußerten Wohnungen war, kam es zu Schwierigkeiten. Schließlich schloss die X im Dezember 1995 über die bereits 1994 gekauften Wohnungen neue Kaufverträge mit dem als Eigentümer eingetragenen Herrn B. Auf die Vereinbarung vom 25. November 1993 wurde Bezug genommen; die Kaufpreise blieben unverändert.

Die X machte in ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1993 einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von 426 318 DM geltend, welcher auf 19 Feststellungsbeteiligte zu verteilen sei. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte demgegenüber nur einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von 88 180 DM fest und verteilte ihn auf die Kläger zu 7, 8, 11 bis 17, 19 und 21 bis 27 in jeweils unterschiedlicher Höhe.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Kläger zu 1 bis 6, 9, 10, 11, 14, 17, 18 und 20 als unzulässig und die Klage der übrigen Kläger als unbegründet ab. Von einem Fehlschlag des Erwerbermodells habe man allenfalls dann sprechen können, wenn eine echte Rückabwicklung des Modells durchgeführt worden wäre. Das ursprünglich geplante Modell sei jedoch trotz der Schwierigkeiten fortgesetzt und lediglich die spätere Modernisierungsphase unter Beteiligung des Beirats der Kläger verändert worden.

Die Kläger haben demgegenüber einen zum Teil anderen Sachverhalt, vor allem aber eine andere Würdigung des Sachverhalts vorgetragen. Gegen die Feststellungen des FG haben sie jedoch keine Verfahrensrüge i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht. Die unter 4. des Beschwerdeschreibens vorgetragenen Fragen legen schon deshalb die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar, weil sie von tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, die einem evtl. Revisionsverfahren nicht zugrunde gelegt werden können (§ 118 Abs. 2 FGO). Im Übrigen fehlt es an einer Darlegung, warum die aufgeworfenen Fragen über den konkreten Fall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung sein könnten.

2. Auch die Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet. Nach der Rechtsprechung des BFH ist zur Bezeichnung der Divergenz die Darlegung erforderlich, dass das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt (BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Es kann offen bleiben, ob das längere Zitat aus dem Beschluss des Großen Senats vom 4. Juli 1990 GrS 1/89 (BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830) diesen Anforderungen genügt. Die behauptete Divergenz ist bereits deshalb nicht dargetan, weil sie den von den Klägern im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Sachverhalt und dessen tatsächliche Würdigung voraussetzt. Da das FG aber in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen ist, dass das ursprünglich geplante Modell fortgesetzt wurde, hätten die Kläger darlegen müssen, dass das FG bei der rechtlichen Würdigung des von ihm festgestellten Sachverhalts von einer Entscheidung des BFH abgewichen ist. Das ist nicht geschehen.

3. Die Beschwerde wurde auch von den Klägern eingelegt, deren Klage das FG als unzulässig verworfen hat. Zu den Voraussetzungen der Zulassung einer Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) haben sie nichts vorgetragen.

4. Für die Kläger zu 6 und 11 ist Rechtsanwalt C als Prozessbevollmächtigter aufgetreten, ohne eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen (§ 62 Abs. 3 Satz 1 FGO). Als vollmachtloser Vertreter hat er insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen (BFH-Beschluss vom 13. August 1996 II B 73/96, BFH/NV 1997, 57).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

Ende der Entscheidung

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