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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.09.2003
Aktenzeichen: IX E 10/03
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 4 | |
GKG § 8 | |
GKG § 11 Abs. 2 Satz 4 | |
GKG § 13 |
Gründe:
I. Mit Beschluss vom 5. Juni 2003 IX B 209/02 hat der Senat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das dessen Klage abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) mit entsprechender Kostenfolge als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Kostenrechnung vom ... setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe von 226 € an; hierbei legte sie einen Streitwert von 4 031 € zugrunde.
Der Erinnerungsführer wendet sich gegen den Kostenansatz mit der Begründung, dass die Streitwerte von Haupt- und Hilfsantrag nicht zusammengerechnet werden dürften, da sie sich gegeneinander ausschlössen und der Hilfsantrag nur "argumentativ" und "nicht zusätzlich" gestellt worden sei.
Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Erinnerung ist unbegründet.
1. Die Kostenrechnung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu beanstanden, sie entspricht dem Gesetz. Denn die von der Kostenstelle des BFH angesetzte Gebühr von 226 € ergibt sich aus Nr. 3402 (zweifache Gebühr im Beschwerdeverfahren) der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 (Streitwerte bis zu 4 500 €: 113 €) zu § 11 Abs. 2 Satz 4 GKG. Der dem Kostenansatz zugrunde gelegte Streitwert ist in Übereinstimmung mit der Regelung des maßgebenden § 13 GKG angesetzt worden. Der Erinnerungsführer hat im Klageverfahren unterschiedliche Streitgegenstände geltend gemacht, nämlich im Hauptantrag: Änderung der Festsetzung von Erstattungszinsen für 1991 und 1992, sowie im Hilfsantrag: Änderung der Festsetzung von Aussetzungszinsen für 1983 und 1984. Über beide Anträge ist ausweislich des FG-Urteils auch entschieden worden, entsprechend sind die Streitwerte für Haupt- und Hilfsantrag zusammenzurechnen (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Darüber hinaus sind Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung i.S. von § 8 GKG nicht ersichtlich.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG).
Ende der Entscheidung
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