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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.05.1998
Aktenzeichen: IX E 2/98
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG
ZPO
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Nachdem der Senat den Antrag der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) auf Wiederaufnahme ihres Revisionsverfahrens zurückgewiesen hatte, hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die Kosten des Verfahrens mit Kostenrechnung vom 7. Januar 1998 KostL ... in Höhe von ... DM angesetzt. Die Kostenrechnung, in der die Erinnerungsführerin ausdrücklich als Kostenschuldnerin bezeichnet ist, ist an den als Prozeßbevollmächtigten der Erinnerungsführerin auftretenden X. adressiert.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Erinnerung macht die Erinnerungsführerin geltend, die Kostenrechnung sei zu Unrecht an ihren Prozeßbevollmächtigten gerichtet und lasse sie als Kostenschuldnerin nicht erkennen. Darüber hinaus erhebt sie verfahrensrechtliche Rügen in bezug auf die vorangegangenen Verfahren.

Die Erinnerungsführerin beantragt, die Kostenrechnung der Kostenstelle des BFH vom 7. Januar 1998 KostL ... aufzuheben.

Der Vertreter der Staatskasse beim BFH beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Die Erinnerung ist unbegründet.

Die Kostenrechnung vom 7. Januar 1998, die ausdrücklich die Erinnerungsführerin als Kostenschuldnerin bezeichnet, ist zu Recht an den als Prozeßbevollmächtigten der Erinnerungsführerin auftretenden X. adressiert worden; die Bekanntgabe der Kostenrechnung hat nämlich an den Bevollmächtigten des (erledigten) Verfahrens zu erfolgen, auf das sich der Kostenansatz in Form der Kostenrechnung bezieht (Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluß vom 3. März 1997 1 Ko 3/97, Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 634, m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschluß vom 3. Oktober 1972 VII B 152/70, BFHE 107, 163, BStBl II 1973, 84).

Im übrigen ermöglicht die Erinnerung gegen einen Kostenansatz nicht die Überprüfung rechtskräftig abgeschlossener Verfahren auf deren Rechtmäßigkeit (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 18. November 1993 VIII E 7-8/93, BFH/NV 1994, 571, m.w.N.).

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 des Gerichtskostengesetzes).



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