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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.03.2007
Aktenzeichen: IX E 3/06
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 21 Abs. 1
GKG § 66 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2005 IX B 188/05 hat der angerufene Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Beschwerde der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) gegen den im Verfahren 15 K 5471/02 ergangenen Beschluss des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, als unzulässig verworfen.

Mit Kostenrechnung vom 6. Februar 2006 setzte die Kostenstelle des BFH die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH in Höhe von 50 € an.

Hiergegen wenden sich die Erinnerungsführer. Sie machen im Wesentlichen geltend, die Kostenrechnung sei wegen unzutreffender Sachbehandlung aufzuheben.

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert.

Solche Einwendungen bringen die Erinnerungsführer nicht vor. Soweit sie sinngemäß die angebliche Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden BFH-Beschlusses rügen, können sie damit im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (z.B. BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2005 IX E 4/05, BFH/NV 2006, 342, m.w.N.).

2. Eine eindeutige und offenkundig unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 Abs. 1 GKG (s. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 13. November 2002 I E 1/02, BFH/NV 2003, 333, m.w.N.) ist nicht ersichtlich.

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