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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 15.01.2002
Aktenzeichen: IX R 10/00
Rechtsgebiete: EigZulG, AO 1977, FGO


Vorschriften:

EigZulG § 1
EigZulG § 17
EigZulG § 17 Satz 2
EigZulG § 11 Abs. 3 Satz 1
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 126 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb am 13. Februar 1998 Geschäftsanteile an der Genossenschaft zur Förderung des Wohnbaus e.G. (eG) in Höhe von 10 000 DM. Die eG wurde 1997 in das Genossenschaftsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist u.a. das Bewirtschaften, Errichten, der Erwerb und die Betreuung von Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen. Die eG räumt in ihrer Satzung ihren Mitgliedern, die Förderung nach § 17 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) erhalten, unwiderruflich das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall ein, dass die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat. Das Wohneigentum der eG befindet sich in den neuen Bundesländern. Die Beitrittserklärung der Klägerin enthielt einen Widerrufsvorbehalt, wonach der Vertrag über die Vermittlung eines Genossenschaftsanteils erst wirksam werden sollte, wenn sie nicht seitens der Beitretenden innerhalb einer Frist von einer Woche nach Unterzeichnung schriftlich widerrufen wird.

Auf den Antrag der Klägerin setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) zunächst die Eigenheimzulage ab 1998 für 1998 bis 2002 auf jährlich jeweils 1 800 DM sowie für 2003 auf 1 000 DM fest.

Im Januar 1999 informierte die Oberfinanzdirektion das FA über den Widerrufsvorbehalt in der Beitrittserklärung. Da der Klägerin eine Aussage darüber, ob sie bis zum Ende des Zulagezeitraums beabsichtige, eine Genossenschaftswohnung selbst zu nutzen, nicht möglich war, hob das FA im Hinblick auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 10. Februar 1998 IV B 3 -EZ 1010- 11/98 (BStBl I 1998, 190) die Festsetzung der Eigenheimzulage gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 EigZulG auf.

Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) sah in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 301 veröffentlichten Urteil für die Anweisung im BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 190 sowie für ein Selbstnutzungserfordernis zur Begründung des Anspruchs auf Eigenheimzulage für Genossenschaftsanteile keine Rechtsgrundlage.

Hiergegen wendet sich das FA mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Zur Begründung führt es aus: Eine Eigenheimzulage beim Erwerb von Genossenschaftsanteilen könne nur dann gewährt werden, wenn spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums die Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken beginne. Überdies folge das Selbstnutzungserfordernis aus § 17 Satz 2 EigZulG. Die Klägerin sei überdies nach dem 14. Februar 1998 der eG wirksam beigetreten; denn erst durch Unterbleiben des Widerrufs sei der Vertrag mit Ablauf der Frist zustande gekommen. Auf diesen Zeitpunkt komme es nach dem BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 190 an.

Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, § 17 EigZulG fordere nicht, dass sie irgendwann im Förderungszeitraum eine Wohnung der eG zu eigenen Wohnzwecken nutze.

II. Die Revision ist unbegründet und gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

Zutreffend hat das FG die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 bereits deshalb abgelehnt, weil die Tatsache, wann genau der Beitritt wirksam wurde, vor oder nach dem 14. Februar 1998, für das Gewähren der Eigenheimzulage nicht erheblich ist; denn § 17 EigZulG setzt nicht voraus, dass der Anspruchsberechtigte irgendwann im Förderzeitraum (§ 3 EigZulG) eine Wohnung der Genossenschaft zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Nach § 17 EigZulG kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage für die Anschaffung von Geschäftsanteilen von mindestens 10 000 DM an einer nach dem 1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft (Genossenschaftsanteile) in Anspruch nehmen. Die Klägerin als Anspruchberechtigte i.S. von § 1 EigZulG erfüllt diese Voraussetzungen; denn sie hat Genossenschaftsanteile in Höhe von 10 000 DM erworben. Überdies entspricht die Satzung der eG den in § 17 Satz 2 EigZulG aufgestellten Anforderungen.

Wie der Senat in seiner Grundsatzentscheidung vom 15. Januar 2002 IX R 55/00 entschieden hat, setzt § 17 EigZulG nicht voraus, dass die Anspruchsberechtigte eine Genossenschaftswohnung im Förderzeitraum zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Auf diese Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Nach diesen Maßstäben erweist sich das angefochtene Urteil als richtig. Ein Anspruch der Klägerin besteht unabhängig davon, wann ihr Beitritt zu der Genossenschaft wirksam wurde. Weil die in Rz. 108 Satz 5 im BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 190 aufgestellten Voraussetzungen lediglich norminterpretierenden Charakter haben, sind sie nicht bindend und demgemäß ist auch die von der Finanzverwaltung geschaffene Übergangsregelung (Rz. 132 Sätze 4 und 5 des BMF-Schreibens in BStBl I 1998, 190) für die Entscheidung nicht erheblich.

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