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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 17.09.2002
Aktenzeichen: IX R 11/02
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 118 Abs. 2
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 1
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 2
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 3
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 4
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 5
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 7
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, sind Eigentümer eines Hauses mit zwei Wohnungen. Die 105 qm große Hauptwohnung bewohnten sie selbst. Die zweite Wohnung mit einer Größe von 35 qm vermieteten die Kläger ab dem Streitjahr (1997) an 75 Tagen an verschiedene Mieter.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Ferienwohnung einen Werbungskostenüberschuss von 17 368 DM geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte dem nicht. Das FA ging, nachdem es im Veranlagungsverfahren zunächst (durch Kürzung der geltend gemachten Werbungskosten) positive Einkünfte von 129 DM ermittelt hatte, in der Einspruchsentscheidung davon aus, dass eine sog. Liebhaberei vorliege und setzte keine Einkünfte mehr an.

Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens einschließlich der Beweisaufnahme habe es die Überzeugung gewonnen, dass die Kläger die Ferienwohnung im Streitjahr zu keiner Zeit selbst oder durch unentgeltliches Überlassen an andere (Eltern/Schwiegereltern) genutzt hätten. Den Klägern habe aber die Einkünfteerzielungsabsicht gefehlt. Trotz einer erkennbaren Unwirtschaftlichkeit seien sie nicht von der Ferienwohnungs- zur Dauervermietung übergegangen, um so für den Fall einer --nicht aktuell anstehenden, aber langfristig nicht ausschließbaren-- beruflichen Versetzung des Klägers vorzusorgen und den dann erforderlichen Hausverkauf zu erleichtern. Dieser die steuerlich irrelevante Vermögensebene betreffende private Grund stehe nicht im Zusammenhang mit der Absicht, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Das Vermieten der Ferienwohnung sei auch erkennbar unwirtschaftlich, weil die von den Klägern selbst eingereichte Prognoseberechnung über einen Zeitraum von 50 Jahren --nach Vornahme der erforderlichen Korrekturen-- zu einem negativen Gesamtergebnis führe.

Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

Die Kläger beantragen sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Ferienwohnung den in der Einkommensteuererklärung 1997 geltend gemachten Werbungskostenüberschuss zu berücksichtigen.

Das FA beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht die Einkünfteerzielungsabsicht der Kläger verneint.

1. Bei der Ermittlung des Einkommens für die Einkommensteuer sind nur solche positiven oder negativen Einkünfte anzusetzen, die unter die Einkünfte des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fallen. Kennzeichnend für die Einkunftsarten ist, wie der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) im Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, 435, BStBl II 1984, 751, 766 f., unter C. IV. 3. c aa (1)) ausgeführt hat, dass die ihnen zugrunde liegenden Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen der Erzielung positiver Einkünfte dienen.

a) Bezogen auf die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung folgt hieraus, dass eine Vermietungstätigkeit nur dann dieser Einkunftsart zuzurechnen ist, wenn der Vermieter die Absicht hat, auf die Dauer der Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften (z.B. BFH-Urteil vom 5. September 2000 IX R 33/97, BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676, unter II. 2.); nichtsteuerbare Veräußerungsgewinne bleiben dabei unberücksichtigt (Beschluss in BFHE 141, 405, 435, BStBl II 1984, 751, 766 f., unter C. IV. 3. c aa (2)). Die Einkünfteerzielungsabsicht kann erst nachträglich einsetzen und auch wieder wegfallen (BFH-Urteil vom 31. März 1987 IX R 112/83, BFHE 150, 325, BStBl II 1987, 774, m.w.N.).

b) Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass die Steuerpflichtigen beabsichtigen, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, selbst wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (BFH-Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771). Die Grundsätze des vorgenannten Urteils sind auch beim Vermieten von Ferienwohnungen anzuwenden, wenn diese von den Steuerpflichtigen ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten werden (z.B. BFH-Urteil vom 21. November 2000 IX R 37/98, BFHE 193, 479, BStBl II 2001, 705, m.w.N.). Dies gilt --wie der Senat in seinem Urteil vom 6. November 2001 IX R 97/00 (BFHE 197, 151) unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden hat-- unabhängig davon, ob die Steuerpflichtigen die Ferienwohnung in Eigenregie oder durch Einschalten eines Dritten vermieten.

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Vorentscheidung aufzuheben und die nicht spruchreife Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

a) Nach den u.a. auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme beruhenden Feststellungen des FG ist davon auszugehen, dass die Kläger ihre von ihnen selbst an wechselnde Mieter vermietete Ferienwohnung in der übrigen Zeit ausschließlich zur Vermietung bereitgehalten und nicht selbst genutzt haben. Die im Bereich des Tatsächlichen liegende Beurteilung der Vorinstanz ist verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst; sie bindet damit den Senat (§ 118 Abs. 2 FGO; vgl. z.B. Urteil in BFHE 193, 479, BStBl II 2001, 705). Mit seinen hiergegen und gegen die Glaubwürdigkeit der als Zeugin vernommenen Mutter der Klägerin gerichteten Angriffen kann das FA im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Aufgabe des Tatsachen- und nicht des Revisionsgerichts (z.B. BFH-Urteile vom 15. Juli 1986 VIII R 187/84, BFH/NV 1987, 40, und vom 23. November 1995 IV R 75/94, BFHE 179, 307, BStBl II 1996, 194, unter 2.).

b) Das FG ist zu Unrecht trotz seiner unter II. 2. a wiedergegebenen Feststellungen nicht von der Einkünfteerzielungsabsicht der Kläger ausgegangen, sondern hat ein entgegenstehendes privates Motiv darin gesehen, dass die Kläger die Einliegerwohnung als Ferienwohnung vermietet haben, um für den Fall einer aktuell nicht anstehenden, langfristig aber nicht ausschließbaren Versetzung des Klägers den dann erforderlichen Hausverkauf zu erleichtern. Die Kläger weisen zutreffend darauf hin, dass der allgemeine Vorbehalt, ein Grundstück zu veräußern, wenn geänderte äußere Umstände und Bedingungen dies erzwingen sollten, die Annahme eines der Dauervermietung vergleichbaren Sachverhaltes nicht ausschließt (vgl. BFH-Urteil vom 4. Dezember 2001 IX R 70/98, BFH/NV 2002, 635).

c) Das FG hat ausgehend von seiner Rechtsauffassung keine näheren Feststellungen zur Höhe der bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Ferienwohnung anzuerkennenden Werbungskosten getroffen. Dies muss es nachholen.

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