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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.04.2000
Aktenzeichen: IX R 17/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 1
FGO § 116
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
FGO § 116
FGO § 116 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 119 Nr. 3
FGO § 126 Abs. 1
FGO § 121
FGO § 90 Abs. 1 Satz 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

Die Revision ist unzulässig.

Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision nur statt, wenn sie das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO gegeben ist. Hierauf wurden die Kläger und Revisionskläger (Kläger) durch die der angefochtenen Vorentscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen.

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision haben die Kläger nicht innerhalb der Frist des § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO begründet und nach einem entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden des erkennenden Senats zurückgenommen.

Gründe die eine zulassungsfreie Revision gemäß § 116 FGO gerechtfertigt erscheinen lassen, liegen nicht vor.

Die von den Klägern sinngemäß erhobene Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs fällt nicht unter die in § 116 Abs. 1 FGO abschließend aufgezählten Verfahrensmängel (BFH-Urteil vom 29. November 1985 VI R 13/82, BFHE 145, 125, BStBl II 1986, 187) und kann nur mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO). Dasselbe gilt für die Rüge, der Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung sei zu Unrecht abgelehnt worden. (Beschlüsse des BFH vom 11. April 1978 VIII R 215/77, BFHE 125, 28, BStBl II 1978, 401; vom 19. April 1995 IX R 15/94, BFH/NV 1995, 913).

Der Senat entscheidet gemäß § 126 Abs. 1 i.V.m. §§ 121, 90 Abs. 1 Satz 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.

Ende der Entscheidung

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