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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 12.05.2009
Aktenzeichen: IX R 2/08
Rechtsgebiete: AO


Vorschriften:

AO § 37 Abs. 2
AO § 228
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und ihr früherer Ehemann (Scheidung im September 2001) erwarben im Jahr 1997 ein Zweifamilienhaus und beantragten Eigenheimzulage ab 1997. Im Antragsformular benannten die Eheleute ein bestimmtes Auszahlungskonto. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) entsprach dem Antrag, überwies die entsprechenden Beträge für 1997 (5 495 DM nach einer Verrechnung) und für 1998 (5 500 DM) aber auf ein anderes Konto, dessen Berechtigte allein die Klägerin war und dem die Beträge am 17. Dezember 1997 (für 1997) und am 17. März 1998 (für 1998) gutgeschrieben wurden.

Aufgrund einer betriebsnahen Veranlagung gelangte das FA im Jahr 2002 zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen der Eigenheimzulage nicht vorlägen, setzte mit Bescheid vom 21. Mai 2002 die Eigenheimzulage ab 1997 auf 0 DM fest und forderte die früheren Eheleute entsprechend auf, die erhaltene Eigenheimzulage zurückzuzahlen. Die hiergegen gerichteten Einsprüche hatten Erfolg. Das FA hob die Änderungsbescheide mit Bescheid vom 28. September 2004 wieder auf, weil es die Voraussetzungen der Eigenheimzulage für die Jahre 1997 und 1998 nach erneuter Überprüfung als gegeben ansah.

Mit Bescheid vom 6. Januar 2006 forderte das FA von der Klägerin Eigenheimzulage zurück, und zwar 1 399,15 EUR für das Jahr 1997 und 1 406,06 EUR für das Jahr 1998. Nach Auffassung des FA habe die Überweisung auf ein Konto der Klägerin nicht den Anspruch des früheren Ehegatten auf Leistung der Eigenheimzulage erfüllt. Der Einspruch blieb erfolglos.

Auf die hiergegen erhobene Klage hob das Finanzgericht (FG) den Rückforderungsbescheid auf. Zur Begründung führte es in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1682 veröffentlichten Urteil aus, der Zahlungsanspruch sei nach § 228 der Abgabenordnung (AO) verjährt. Die Verjährung sei nicht nach § 231 Abs. 1 AO durch den Rückforderungsbescheid vom 21. Mai 2002 unterbrochen, weil dieser später wieder aufgehoben worden sei.

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das FG habe verfahrensfehlerhaft entschieden, weil es entgegen der Aktenlage die gewährte Aussetzung der Vollziehung (AdV) und deren Unterbrechungswirkung nicht berücksichtigt habe. Ferner verstoße das angefochtene Urteil gegen § 231 Abs. 1 AO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) werde die verjährungsunterbrechende Wirkung der in einem Steuerbescheid enthaltenen Zahlungsaufforderung nicht deshalb aufgehoben, weil der Bescheid später gegenstandslos oder unwirksam werde. Auch durch den Bescheid über die AdV vom 2. Juli 2002 sei die Verjährung gemäß § 231 Abs. 1 AO unterbrochen.

Das FA beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II.

Die Revision ist nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen; denn sie ist unbegründet. Im Ergebnis zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass der Rückforderungsanspruch des FA, den es mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 37 Abs. 2 AO geltend gemacht hat, bereits wegen Verjährung (§§ 228 bis 231 AO) erloschen war (§§ 47, 232 AO).

Ob ein derartiger Zahlungsanspruch bestanden hat, kann offen bleiben. Er wäre jedenfalls verjährt.

a)

Nach § 228 AO verjähren Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, zu denen auch der Erstattungsanspruch gehört (§ 15 Abs. 1 des Eigenheimzulagengesetzes --EigZulG-- i.V.m. § 37 Abs. 2 AO), in fünf Jahren. Der Rückforderungs- oder Erstattungsanspruch des FA nach § 37 Abs. 2 AO, der auf einer ungerechtfertigten Auszahlung des betreffenden Betrages an die Klägerin beruhte, wäre mit der Zahlung bereits fällig geworden (§ 229 Abs. 1 AO). Das wäre im Streitfall der Ablauf der Jahre 1997 (Eigenheimzulage für 1997) und 1998 (Eigenheimzulage für 1998), weil die entsprechende Eigenheimzulage in diesen Jahren --was den früheren Ehegatten anbelangt-- ohne Rechtsgrund gezahlt worden und damit der Erstattungsanspruch entstanden wäre (§ 220 Abs. 2 AO). Der Erstattungsanspruch wäre daher unter dieser Annahme mit Ablauf der Jahre 2002 und 2003 und damit im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids (vom Januar 2006) verjährt gewesen. Dem steht § 229 Abs. 1 Satz 2 AO nicht entgegen, weil sich der hier in Betracht kommende Erstattungsanspruch ohne seine vorherige Festsetzung und ohne Aufhebung einer etwa entgegenstehenden Abgabenfestsetzung allein aus der ungerechtfertigten Auszahlung ergeben hätte (vgl. dazu das BFH-Urteil vom 7. Februar 2002 VII R 33/01, BFHE 197, 569, BStBl II 2002, 447; Ruban in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 229 AO Rz 5).

b)

Die Verjährung wurde nicht gemäß § 231 Abs. 1 AO unterbrochen. Das FA hat den Erstattungsanspruch, um den es hier geht, nicht durch den Bescheid über Eigenheimzulage ab 1997 vom 21. Mai 2002 schriftlich geltend gemacht. Der dort ausgewiesene Rückforderungsanspruch beruhte auf § 14 EigZulG und folgte aus der Festsetzung der Eigenheimzulage ab 1997 gegenüber beiden früheren Ehegatten auf 0 DM. Er ist nicht identisch mit dem Rückforderungsanspruch, den das FA mit dem angefochtenen Bescheid (vom Januar 2006) geltend macht und den es darin begründet sieht, dass es die Eigenheimzulage auch des früheren Ehemannes weisungswidrig auf ein Konto der Klägerin überwiesen habe. Dementsprechend liegt eine Unterbrechungshandlung auch nicht in der gewährten AdV, auf die sich das FA in seiner Revisionsbegründung beruft. Denn ausgesetzt hat das FA nach der vom FG in Bezug genommenen Einspruchsentscheidung des FA die Vollziehung der durch Bescheid vom 21. Mai 2002 geänderten Festsetzung der Eigenheimzulage.

Ende der Entscheidung

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