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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 24.06.2008
Aktenzeichen: IX R 26/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 126 Abs. 2
EStG § 9 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine damalige Ehefrau erwarben 1984 das Grundstück L-Straße in einer Innenstadt zu einem Kaufpreis von 700 000 DM. Im Erdgeschoss befanden sich zwei Ladengeschäfte (mit zusammen 138 qm = 42,8 % der Gesamtnutzfläche), die der Kläger vermietete. In den drei Obergeschossen befand sich insgesamt eine Wohnung (mit 184,4 qm = 57,2 % der Gesamtnutzfläche), die der Kläger selbst bewohnte.

Das gesamte Objekt finanzierte der Kläger einheitlich durch die Aufnahme von Darlehen, ohne eine Aufteilung des Kaufpreises auf die Ladengeschäfte und die eigengenutzte Wohnung vorzunehmen. Nach Auslauf der Nutzungswertbesteuerung für selbstgenutzten Wohnraum teilte der Kläger mit der Einkommensteuererklärung 1999 dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) mit, dass seiner Ansicht nach die Werbungskosten --so-weit nicht direkt zuzuordnen-- entsprechend dem Verhältnis der 1995 erzielten Miete (86,7 %) und dem von ihm zu versteuernden Mietwert (13,3 %) aufgeteilt werden müssten. Das FA veranlagte den Kläger erklärungsgemäß.

Im Streitjahr (2000) ordnete der Kläger einzelne Ausgaben Teilen des Objekts direkt zu und kürzte die übrigen Werbungskosten (im Wesentlichen Schuldzinsen, lineare und erhöhte Absetzungen) um den auf die eigengenutzte Wohnung entfallenden Anteil von 13,3 %; danach ergaben sich abziehbare Werbungskosten von 90 601 DM bei Einnahmen in Höhe von 56 250 DM, also ein Werbungskosten-Überschuss von 34 351 DM. Dieser Aufteilung der Werbungskosten folgte das FA nicht, sondern rechnete die Werbungskosten zunächst zu 54 % der eigengenutzten Wohnung zu; es ergaben sich Einkünfte aus Vermietung in Höhe von 2 500 DM.

Im anschließenden Einspruchsverfahren ermittelte das FA auf der Grundlage der neu und unstreitig festgestellten Flächen (s. oben) abziehbare Werbungskosten in Höhe von 42 756,97 DM und setzte --nach Verböserungshinweis-- unter Auflistung der einzelnen Werbungskosten die Einkommensteuer für das Streitjahr erhöht fest. Die Klage blieb erfolglos.

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) und die Divergenz zum Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Mai 2005 IX R 46/04 (BFH/NV 2006, 261). Aufgrund der unterschiedlichen Nutzbarkeit der jeweiligen Gebäudeteile habe die Aufteilung der Werbungskosten nach dem vom Kläger gewählten Maßstab (Verhältnis der erzielten Ladenmieten zum fiktiven Mietwert der selbstgenutzten Wohnung) zu erfolgen. Nur dieser Maßstab trage den tatsächlichen, an den Verkehrswerten orientierten Verhältnissen am ehesten Rechnung. Die Aufteilung nach dem Verhältnis der Flächen führe hingegen zu einem offensichtlich sachwidrigen Ergebnis.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufzuheben und die Einkommensteuer unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids 2000 auf den Betrag festzusetzen, der sich bei einer Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß der in Anlage V zur Einkommensteuererklärung 2000 eingereichten Berechnung ergibt, soweit die Werbungskosten einen Betrag von 26 287 DM nicht überschreiten.

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet und daher gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Zu Recht hat das FG die in ihrer Höhe unstreitigen Aufwendungen für das Wohn- und Geschäftshausgrundstück nur entsprechend dem Anteil der vermieteten Ladenflächen an der Gesamtnutzfläche des Objekts als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt.

1. Nach § 9 Abs. 1 EStG sind Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Werbungskosten grundsätzlich alle durch diese Einkunftsart veranlassten Aufwendungen.

Wird ein Gebäude zum Teil fremdvermietet, zum Teil zu eigenen Wohnzwecken genutzt, sind gebäudebezogene Aufwendungen nur insoweit als Werbungskosten abziehbar, als sie auf den vermieteten Teil entfallen (BFH-Urteil vom 16. April 2002 IX R 65/98, BFH/NV 2002, 1154, m.w.N.). Soweit die Aufwendungen den verschieden genutzten Gebäudeteilen nicht eindeutig zugeordnet werden können, werden sie regelmäßig nach dem Verhältnis der eigengenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Vermietung und damit der Einkünfteerzielung dienen, als Werbungskosten berücksichtigt (BFH-Urteile vom 27. Oktober 1998 IX R 29/96, BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680; vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389; BFH-Beschluss vom 7. April 2005 IX B 39/05, BFH/NV 2005, 1543, m.w.N.). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Aufteilung nach Wohn-/Nutzflächen typischerweise auch die anteiligen in das Objekt investierten Kosten abbildet. Danach kommt der vom Kläger gewählte Aufteilungsmaßstab nicht in Betracht.

2. Nach diesen Maßstäben ist die Vorentscheidung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Alle gebäudebezogenen Aufwendungen wurden einheitlich durch hypothekengesicherte Darlehen finanziert, ohne dass der Kläger die Kosten auf die unterschiedlichen Wirtschaftsgüter (vermietete Läden, selbstgenutzte Wohnung) zur Zeit der Anschaffung oder danach entsprechend aufgeteilt hat. Daher war eine Zuordnung und Aufteilung der entstandenen Kosten nur im Wege der Schätzung möglich. Die vom FG vorgenommene Schätzung nach Nutzflächen basiert auf seinen mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen, dass für die vorzunehmende Aufteilung nachprüfbare Unterlagen nicht vorgelegt wurden und "die Kosten auch entsprechend den Flächen tatsächlich entstanden" sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Aufteilung nach Flächen vorliegend zu einem ersichtlich sachwidrigen Ergebnis (i.S. des BFH-Urteils in BFH/NV 2006, 261) gelangt, sind weder schlüssig vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Soweit sich der Kläger auf die Werte im Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1987 für sein Grundstück, auf die Umbaufinanzierung des gewerblich genutzten ...ladens Anfang der neunziger Jahre oder die Ladenmieten im Streitjahr bezieht, ist dieses erst im Revisionsverfahren erfolgte neue tatsächliche Vorbringen unbeachtlich (vgl. § 118 Abs. 2 FGO; BFH-Urteile vom 19. September 2002 X R 160/97, BFH/NV 2003, 890; vom 14. Dezember 1999 VII R 78/98, BFH/NV 2000, 898, m.w.N.). Zudem fehlt es insoweit auch an einer schlüssigen Darlegung: die im Einheitswertbescheid enthaltenen Werte weichen nicht unerheblich von der beantragten Aufteilungsquote ab (63 % statt 86,7 %); die Relevanz der 1990 bis 1992 durchgeführten Umbaufinanzierung für das Streitjahr wird --auch wegen der Zusammenführung auf einem gemeinsamen Konto-- nicht deutlich; schließlich ergibt sich nicht, dass der beantragte, auf den Zahlen von 1995 basierende Aufteilungsmaßstab (86,7 % zu 13,3 %) eine annähernd zutreffende Wiedergabe der tatsächlichen Gegebenheiten im Streitjahr darstellt, in dem nach Aktenlage deutlich geringere Mieterträge erzielt wurden, denen der Kläger aber einen fiktiven Mietwert aus 1996 gegenüberstellt.

Ende der Entscheidung

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