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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 14.10.2003
Aktenzeichen: IX R 34/02
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO, EStG


Vorschriften:

AO 1977 § 164 Abs. 1
AO 1977 § 164 Abs. 2
FGO § 68
FGO § 118 Abs. 2
FGO § 126 Abs. 2
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind in den Streitjahren (1995 und 1996) zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Sie errichteten ein Mehrfamilienhaus und vermieteten die sechs Wohnungen ab Bezugsfertigkeit (1995). Aufgrund einer 1994 abgeschlossenen Vereinbarung über die Gewährung eines Kostenzuschusses aus Haushaltsmitteln des Landes Hessen nach den Richtlinien für die Förderung des Wohnungsbaues durch Vereinbarung (Dritter Förderungsweg; Staatsanzeiger für das Land Hessen --StAnz-- 1992, S. 767) erhielt der Kläger für die Baumaßnahme einen Kostenzuschuss in Höhe von 256 000 DM, der in zwei Raten 1995 und 1996 ausgezahlt wurde. In der Vereinbarung verpflichtete sich der Kläger, die Wohnungen für die Dauer von 12 Jahren nur an Wohnberechtigungsscheininhaber und nur zu einem Mietzins von höchstens 10 DM/qm zu vermieten.

Der Kläger erklärte seine Vermietungseinkünfte für die Streitjahre ohne Berücksichtigung der erhaltenen Zuschüsse und wurde zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) veranlagt. Nach Durchführung einer Außenprüfung erfasste der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Zuschuss entsprechend dem Zufluss der Teilbeträge in nach § 164 Abs. 2 AO 1977 geänderten Bescheiden als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

Mit ihrer nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage wandten sich die Kläger gegen die Steuerbarkeit der Zuschüsse als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Während des Klageverfahrens entsprach das FA dem erstmals hilfsweise gestellten Antrag auf Verteilung des Zuschusses auf zehn Jahre gemäß R 163 Abs. 2 Satz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR ab 1996) und erließ für die Streitjahre geänderte Einkommensteuerbescheide, die nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens geworden sind.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 157 veröffentlichten Urteil ab. Die vom Land erhaltenen öffentlichen Mittel seien Einnahmen des Klägers aus Vermietung und Verpachtung, weil die Mietpreisbindung sowie das Belegungsrecht als Gegenleistung für den Zuschuss gewertet werden müssten.

Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger. Die öffentlichen Mittel hingen trotz der Mietpreisbindung und des Belegungsrechts nicht mit der Gebrauchsüberlassung des Grundstücks zusammen.

Die Kläger beantragen sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und der Klage stattzugeben.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet und ist deshalb nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Zutreffend hat die Vorentscheidung die Mittel nach dem sog. Dritten Förderungsweg als Einnahmen des Klägers aus Vermietung und Verpachtung gewertet.

1. Gegenleistungen für die zeitliche Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung von unbeweglichem Vermögen sind Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i.S. von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Unerheblich ist dabei, ob der Mieter selbst oder ein Dritter die Gegenleistung erbringt. Die Leistung eines Dritten muss jedoch in unmittelbarem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung stehen, wie dies z.B. bei einer Mietpreisbindung oder einem Belegungsrecht der Fall ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. März 1991 IX R 104/86, BFHE 164, 263, BStBl II 1992, 999; vom 25. Januar 1994 IX R 121/90, BFH/NV 1994, 845, und vom 23. März 1995 IV R 58/94, BFHE 177, 385, BStBl II 1995, 702).

2. Ein solcher unmittelbarer rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht zwischen den dem Kläger gewährten Fördermitteln nach dem sog. Dritten Förderungsweg und der Gebrauchsüberlassung der Wohnung. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf sein zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil vom heutigen Tage in des Sache IX R 60/02.

3. Nach diesen Maßstäben hat die Vorentscheidung die vom Kläger vereinnahmten Zuschüsse mit zutreffender Begründung als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in den Streitjahren des Zuflusses erfasst.

Nach den mit der Revision nicht angegriffenen und den BFH damit nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG war die Gewähr der Mittel nach dem Dritten Förderungsweg auf der Grundlage der Vereinbarung aus dem Jahre 1994 mit einer Mietpreisbindung sowie einem Belegungsrecht verbunden. Es handelt sich somit um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, die dem Kläger in den Streitjahren zugeflossen waren. Zutreffend hat das FG auch mangels zureichender Rechtsgrundlage ein Wahlrecht des Klägers abgelehnt, die Zuschüsse statt als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung als Herstellungskosten des Mietshauses zu behandeln (so bereits BFH-Urteil in BFHE 164, 263, BStBl II 1992, 999).

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