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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 15.02.2005
Aktenzeichen: IX R 51/03
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 118 Abs. 2
FGO § 126 Abs. 2
EStG § 23 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb im Juli 1995 im Wege der Zwangsversteigerung ein ihrer Tochter gehörendes und zu deren Wohnzwecken genutztes Grundstück zum Preis von 3 230 000 DM. Den Erwerb finanzierte sie durch Kredite, für die sie insgesamt 300 057 DM an Finanzierungskosten aufwandte. Die Familie der Tochter bewohnte das Hausgrundstück auch nach dem Erwerb durch die Klägerin unentgeltlich.

Im Dezember 1995 bot die Klägerin ihrer Tochter das Haus zum Kauf an. Diese erwarb es im Juli 1996 zum Preis von 3 600 000 DM, nachdem sie zuvor für den Weiterverkauf einen Käufer gefunden hatte. Den Kaufpreis leistete sie zu einem Teilbetrag von 3 200 000 DM im Jahre 1996, den verbleibenden Betrag von 400 000 DM im Jahre 1997.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) beurteilte den Vorgang zunächst als im Jahre 1996 zu erfassendes Spekulationsgeschäft, ordnete es aber später im Hinblick auf den Zufluss des Restbetrages dem Streitjahr 1997 zu. Auf dieser Grundlage setzte das FA mit dem angefochtenen Einkommensteueränderungsbescheid für das Jahr 1997 einen Spekulationsgewinn von 324 797 DM an.

Der dagegen erhobene Einspruch der Klägerin hatte nur insoweit Erfolg, als das FA unter Berücksichtigung von Anschaffungsnebenkosten sowie von Verkaufskosten einen auf 294 851 DM verminderten Spekulationsgewinn zugrunde legte. Die von der Klägerin zur Finanzierung des Grundstückserwerbs getragenen Aufwendungen ließ das FA wegen der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung an die Tochter unberücksichtigt.

Der dagegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt; seine Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1612 veröffentlicht.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts.

Es beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet und deshalb nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

Im Ergebnis zu Recht hat das FG einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn verneint.

1. Die Zahlung der Tochter an die Klägerin umfasst nämlich --neben dem Entgelt für das Grundstück-- auch die Erstattung der Finanzierungskosten, die die Klägerin für die Abwicklung ihres Zwischenerwerbs im Interesse der Tochter getragen hatte. Dies hat das FG --entsprechend dem Vortrag der Klägerin während des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens-- für den Senat bindend festgestellt (§ 118 Abs. 2 FGO). Diese Bindungswirkung gilt auch für solche tatsächlichen Feststellungen, die wie hier im Rahmen einer Hilfsbegründung getroffen wurden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. November 1995 VII R 30/95, BFH/NV 1996, 387, unter 3.b). Denn der Wortlaut des § 118 Abs. 2 FGO setzt nur voraus, dass das FG "tatsächliche Feststellungen" getroffen hat; ob diese Feststellungen für Zwecke seiner Haupt- oder einer Hilfsbegründung getroffen wurden, ist danach ohne Bedeutung. Auch der Zweck der Vorschrift gebietet keine andere Beurteilung, weil sie lediglich abweichenden Tatsachenvortrag der Beteiligten im Revisionsverfahren ausschließen will (vgl. BFH-Urteil vom 25. September 1968 I 52/64, BFHE 93, 444, BStBl II 1969, 18).

2. Eine derartige Erstattung von Finanzierungskosten im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages führt nach der BFH-Rechtsprechung zur steuerlichen Aufspaltung eines zivilrechtlich einheitlichen Kaufpreises (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 1994 IX R 13/93, BFHE 175, 546, BStBl II 1995, 118). In Folge dessen zählt zu dem bei der Gewinnermittlung nach § 23 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zugrunde zu legenden Veräußerungspreis nicht der Anteil, der auf die von der Klägerin getragenen und von der Tochter mit der einheitlichen Zahlung erstatteten Finanzierungsaufwendungen entfällt. Entsprechend ist kein Veräußerungsgewinn anzusetzen.

3. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob die nach dem Ankauf fortgesetzte Nutzung der Wohnung durch die Tochter der Klägerin als schädliche private Nutzung anzusehen ist, für die Entscheidung ohne Bedeutung.

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