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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.10.2003
Aktenzeichen: IX R 60/02
(1)
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 73 Abs. 1 Satz 2 | |
FGO § 121 | |
FGO § 127 |
Gründe:
Der Beschluss beruht auf § 73 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 121 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach kann das Gericht anordnen, dass mehrere in einem Verfahren zusammengefasste Klagegegenstände in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden. Die Trennung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Es hat dabei nach Zweckmäßigkeitserwägungen zu verfahren und sich an der Prozessökonomie zu orientieren. Eine Trennung ist insbesondere dann zweckmäßig, wenn nur eines der mehreren Verfahren entscheidungsreif ist.
Danach hält es der Senat für zweckmäßig, das Verfahren wegen Einkommensteuer 1999 vom laufenden Verfahren abzutrennen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) hat den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 1999 im Revisionsverfahren mehrfach geändert und darin erstmals einen privaten Veräußerungsgewinn angesetzt. Weil das FA mitgeteilt hat, dass die vom Finanzgericht festgestellten tatsächlichen Grundlagen des Streitstoffes durch seine Änderungen nicht unberührt geblieben sind, ist die Sache wegen Einkommensteuer 1999 --anders als das Verfahren betreffend Einkommensteuer 1996 bis 1998-- nicht entscheidungsreif. Es bedarf der Prüfung, ob sie insoweit nach § 127 FGO zurückzuverweisen ist.
Ende der Entscheidung
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