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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.09.2004
Aktenzeichen: IX R 64/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 1 |
Gründe:
Gemäß § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) nur zu, wenn das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat.
Hierauf hat das FG in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen.
Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen.
Ein von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe --wie hier-- ausdrücklich als "Revision" eingelegtes Rechtsmittel kann auch nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden (vgl. BFH-Beschluss vom 23. August 2000 I R 49/00, BFH/NV 2001, 196).
Ende der Entscheidung
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