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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.07.2002
Aktenzeichen: IX S 1/02
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, EigZulG, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 142 de
ZPO § 114
EigZulG § 19 Abs. 1
EigZulG § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
EigZulG § 15 Abs. 1 Satz 2
AO 1977 § 163
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision (Az. IX B 24/02) ist unbegründet.

1. Gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt die Bewilligung von PKH voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung für den Eintritt des Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Juli 1999 V S 6/99, BFH/NV 2000, 193). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt; entsprechend ist dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren auch kein rechtskundiger Prozessvertreter zur Seite zu stellen.

Gemäß § 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) ist dieses Gesetz bei der im Streitfall vorliegenden Anschaffung eines Objekts anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte die Eigentumswohnung "nach dem 31. Dezember 1995 (§ 19 Abs. 1 EigZulG) oder nach dem 26. Oktober 1995 (§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EigZulG) auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat". Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf seine bisher dazu ergangene Rechtsprechung Bezug (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Juli 1999 IX B 81/99, BFHE 189, 401, BStBl II 1999, 760; vom 12. Dezember 2000 IX S 28/00, BFH/NV 2001, 751). Im Streitfall datiert der notarielle Kaufvertrag, mit dem die Eigentumswohnung schuldrechtlich erworben wurde, unstreitig vom 18. Mai 1995 und damit vor den nach dem Gesetz allein maßgebenden Stichtagen; auf das Datum der Eigentumsumschreibung im Grundbuch (11. Januar 1996) kommt es entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht an.

2. Die vom Antragsteller (sinngemäß) begehrte Gewährung von Eigenheimzulage aus Billigkeitsgründen ("sozialer Ermessens-spielraum") entsprechend § 163 der Abgabenordnung (AO 1977), über die ohnehin nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden wäre, ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 EigZulG ausdrücklich ausgeschlossen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.



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