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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.06.2008
Aktenzeichen: IX S 15/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 5 Satz 3 |
Gründe:
Die Kläger und Antragsteller (Antragsteller) begehren die Aussetzung der Vollziehung der die Vermietungs-Einkünfte aus dem Grundstück in X betreffenden einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheide für die Jahre 1999 bis 2003. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 18. April 2008 und die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat keinen Erfolg.
Nachdem der erkennende Senat die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom heutigen Tage (IX B 27/08) als unbegründet zurückgewiesen hat, ist das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 19. Dezember 2007 2 K 396/07 rechtskräftig geworden (§ 116 Abs. 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zugleich sind die Feststellungsbescheide für 1999 bis 2003 damit unanfechtbar. Infolgedessen kommt eine Aussetzung der Vollziehung nicht mehr in Betracht (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29. September 1998 VIII S 3/98, BFH/NV 1999, 345).
Ende der Entscheidung
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