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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.10.2005
Aktenzeichen: IX S 17/05
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 5 | |
GKG § 66 | |
GKG § 66 Abs. 7 Satz 2 | |
GKG § 66 Abs. 8 |
Gründe:
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz wird abgelehnt.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung (§ 66 Abs. 7 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes --GKG--) setzt voraus, dass die mit der Erinnerung erhobenen Einwendungen sich gegen den Kostenansatz selbst richten, also die Verletzung des Kostenrechts geltend machen (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Februar 1992 V ZR 112/90, Neue Juristische Wochenschrift 1992, 1458; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl. 2004, § 5 GKG Rz. 44, und 35. Aufl. 2005, § 66 GKG Rz. 44; Meyer, Gerichtskostengesetz, 6. Aufl. 2004, § 66 Rz. 65). Das ist ausweislich der mit der Erinnerung eingereichten Begründung nicht der Fall.
Im Übrigen hat der Senat die Erinnerung mit Beschluss vom heutigen Tag als unbegründet zurückgewiesen (Az. IX E 4/05); daher kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Erinnerung nicht mehr in Betracht (vgl. auch Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 13. Juni 1997 VII E 3/97, BFH/NV 1998, 75; vom 13. Juni 2000 VIII E 4/00, BFH/NV 2000, 1238).
Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Ende der Entscheidung
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