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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.05.2004
Aktenzeichen: IX S 2/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 4 |
Gründe:
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide ist unzulässig, weil die Antragstellerin nicht zuvor einen entsprechenden Antrag bei dem Antragsgegner (Finanzamt --FA--) gestellt hat und insoweit keine ablehnende Entscheidung ergangen ist (§ 69 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Diese auch für Aussetzungsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geltende Voraussetzung (vgl. BFH-Beschluss vom 3. September 1996 XI S 32/96, BFH/NV 1997, 56) ist nicht durch den bereits während des Einspruchsverfahrens gestellten Aussetzungsantrag erfüllt; denn diesen Antrag hat das FA positiv mit Wirkung bis zum Ergehen der Einspruchsentscheidung beschieden. Ein solcher Ablauf der Vollziehungsaussetzung mit dem Ende eines vorangegangenen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens --wie im Streitfall mit dem Ergehen der Einspruchsentscheidung-- stellt keine ablehnende Entscheidung eines Aussetzungsantrags i.S. des § 69 Abs. 4 FGO dar (vgl. BFH-Beschluss vom 24. August 2000 VIII S 2/00, BFH/NV 2001, 317, m.w.N.).
Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet. Wird nämlich eine Nichtzulassungsbeschwerde --wie im Streitfall durch den beigefügten Beschluss vom 6.5.2004-- als unzulässig verworfen, so können die eine Aussetzung der Vollziehung begründenden "ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts" oder eine "unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte" (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO) nicht mehr bestehen (vgl. BFH-Beschluss vom 18. März 1991 VIII S 2/91, BFH/NV 1991, 829).
Ende der Entscheidung
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