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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.11.2005
Aktenzeichen: IX S 2/05 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
ZPO § 115 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, sind nicht erfüllt. Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gelten im finanzgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Prozesskostenhilfe sinngemäß. Danach erhält eine Partei, die die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).

1. Bei der im Verfahren der Prozesskostenhilfe gebotenen summarischen Prüfung wäre eine Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin gegen das in diesem Fall ergangene Urteil des Finanzgerichts (FG) aussichtsreich und nicht mutwillig i.S. von § 114 ZPO. Es spricht einiges dafür, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), weil hier strittig ist, ob bei einer ursprünglich auf Dauer angelegten Vermietung, die aufgrund eines Brandes der Immobilie und aufgrund durch fehlende Liquidität unterbliebener Instandsetzungsmaßnahmen nicht im bisherigen Umfang fortgesetzt werden kann, schon nach nur drei Jahren der Erzielung von Werbungskostenüberschüssen die Einkünfteerzielungsabsicht verneint werden darf. In diesem Zusammenhang wäre auch zu prüfen, ob die Vorentscheidung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abweicht. Ferner leidet die Vorentscheidung möglicherweise an einer objektiv willkürlichen Fehlbeurteilung, welche die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO rechtfertigt, weil das FG die Einkünfteerzielungsabsicht und damit das Vorliegen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verneint, aber gleichwohl die Schätzung positiver Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch das Finanzamt unangetastet gelassen hat.

2. Gleichwohl kann der Antragstellerin Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden; denn nach § 115 Abs. 4 ZPO (i.d.F. des Justizkommunikationsgesetzes vom 22. März 2005, BGBl I 2005, 837) wird Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, wenn die Prozesskosten vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen. Das ist hier der Fall.

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