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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.05.1998
Aktenzeichen: IX S 4/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 138 Abs. 1 | |
FGO § 138 Abs. 4 |
Gründe
Nachdem der streitige Einkommensteuerbescheid 1986 vom Antragsgegner (Finanzamt --FA--) geändert worden war, beantragten die Antragsteller bei dem für die Hauptsache zuständigen Senat, den bisher bereits ausgesetzten streitigen Betrag "von insgesamt 3 084 DM erneut von der Vollziehung auszusetzen".
Nachdem das FA die Vollziehung antragsgemäß ausgesetzt hat, haben beide Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Kosten des Aussetzungsverfahrens waren gemäß § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (vgl. dazu Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 1991 III B 555/90, BFHE 164, 570, BStBl II 1991, 876) nach billigem Ermessen den Antragstellern aufzuerlegen. Sie haben den Aussetzungsantrag unmittelbar an den BFH als dem Gericht der Hauptsache gestellt, ohne daß das FA zuvor die Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt oder über einen Antrag nicht entschieden hätte oder eine Vollstreckung drohte (§ 69 Abs. 4 FGO). Der Aussetzungsantrag der Antragsteller hätte als unzulässig abgewiesen werden müssen (vgl. BFH-Beschluß vom 11. Oktober 1979 IV B 61/79, BFHE 129, 8, BStBl II 1980, 49).
Ende der Entscheidung
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