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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.02.2005
Aktenzeichen: IX S 5/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 6 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 128 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Streitig ist die steuerrechtliche Behandlung der dem Kläger und Antragsteller (Antragsteller) aus seiner Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds im Streitjahr 1983 zuzurechnenden (negativen) Einkünfte. Im Verlaufe des Klageverfahrens hat das Finanzgericht (FG) mit Beschluss vom 10. Dezember 2001 den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung des einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheids 1983 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. September 2000 IX R 33/97 (BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676) als unbegründet abgelehnt, ohne die Beschwerde zuzulassen.

Gegen das zwischenzeitlich ergangene, klageabweisende Urteil des FG hat der Antragsteller Revision eingelegt und beim BFH Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids beantragt. Zur Begründung verweist er (konkludent) auf die Revisionsbegründung und die Tatsache, dass das FG in seinem Urteil "gemäß § 115 Abs. 2 FGO die Revision zugelassen hat, (weshalb) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Grundlagenbescheids bestehen".

II. Der Antrag ist unzulässig; ihm fehlt das Rechtsschutzinteresse.

Zwar kann vorläufiger Rechtsschutz nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) grundsätzlich auch dann beim BFH als dem Gericht der Hauptsache beantragt werden, wenn das FG ein solches Begehren zuvor abgelehnt hat (BFH-Beschlüsse vom 25. März 1998 IX S 27/97, BFH/NV 1998, 1115, und vom 17. März 1999 X S 13/98, BFH/NV 1999, 1348). Nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO ist ein erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung jedoch nur zulässig, wenn veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1999, 1348; vom 13. Oktober 1999 I S 4/99, BFHE 190, 34, BStBl II 2000, 86; vom 19. November 2003 I S 7/03, BFH/NV 2004, 516). Das gilt erst recht in Fällen, in denen sonst die Regelung des § 128 Abs. 3 FGO unterlaufen werden könnte, nach der die Beschwerde gegen den eine Aussetzung ablehnenden Beschluss des FG nur statthaft ist, wenn das FG sie zugelassen hat (BFH-Beschlüsse vom 17. Oktober 2001 IV S 2/01, BFH/NV 2002, 218, und in BFH/NV 1998, 1115).

Die in § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO genannten Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Der Antragsteller hat weder Umstände vorgetragen noch sind solche ersichtlich, die eine Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts oder der maßgebenden Rechtslage bewirken könnten. Das finanzgerichtliche Urteil ist ebenso wenig ein solcher Umstand wie die darin vom FG zugelassene Revision. Mit der (konkludent) in Bezug genommenen Revisionsbegründung wiederholt der Antragsteller lediglich sein bisheriges Vorbringen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 1115; in BFH/NV 2002, 218; in BFH/NV 2004, 516). Sein Begehren war daher ohne Sachprüfung abzulehnen.

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