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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.06.2005
Aktenzeichen: IX S 5/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 60 Abs. 3 |
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unzulässig und daher zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Das Vorbringen der rechtskundig vertretenen Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) lässt keinen Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) in dem Verfahren IX B 174/04, in dem ihre Nichtzulassungsbeschwerde wegen Einkommensteuer 2000 mit Beschluss des Senats vom 6. April 2005 als unbegründet zurückgewiesen wurde, erkennen. Denn mit ihrer Rüge der (vermeintlich) unterlassenen notwendigen Beiladung nach § 60 Abs. 3 FGO machen die Kläger nicht die Verletzung ihres Rechts auf Gehör geltend. Auf Verstöße gegen andere Verfahrensgrundsätze ist die Anhörungsrüge der gesetzgeberischen Intention folgend nicht anwendbar (vgl. Schoenfeld, Der Betrieb 2005, 850, 853; Seer/ Thulfaut, Betriebs-Berater 2005, 1085, 1086).
2. Für diese Entscheidung wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben (vgl. Anlage 1 --Kostenverzeichnis-- zum Gerichtskostengesetz i.d.F. von Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl I 2004, 718, Teil 6 Gebühr Nr. 6400 i.d.F. von Art. 11 Nr. 7 Buchst. h des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3220).
Ende der Entscheidung
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