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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.10.1998
Aktenzeichen: IX S 5/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, KO


Vorschriften:

FGO § 142
ZPO § 118 Abs. 2 Satz 4
ZPO § 114
KO § 107 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Antragsteller hat gemeinsam mit weiteren Gesellschaftern der C-Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision eingelegt, die bei dem Senat anhängig ist.

Mit Schriftsatz vom 1. April 1998 hat der Antragsteller die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt, da er infolge eines erheblichen Vermögensverfalls nicht mehr in der Lage sei, die Prozeßkosten zu bestreiten. Zu der von ihm vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 30. Juli 1998 ist der Antragsteller vom Gericht darauf hingewiesen worden, daß seine Angaben unschlüssig seien, weil den angegebenen Einnahmen von monatlich 3 500 DM angebliche Ausgaben von monatlich 3 746 DM (ohne Lebenshaltungskosten mit Ausnahme der Mietaufwendungen) gegenüber stünden. Zudem ist der Antragsteller gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 118 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) aufgefordert worden, die Angaben zu den Vermögenswerten zu konkretisieren und glaubhaft zu machen, da seine bisherigen Angaben insoweit unzureichend erschienen. Der Antragsteller hat daraufhin einen Beschluß des Amtsgerichts vorgelegt, wonach der Antrag der A-Gesellschaft mbH auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Antragstellers zurückgewiesen worden ist, da nach den angestellten Ermittlungen eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Masse nicht vorhanden sei (§ 107 Abs. 1 der Konkursordnung).

Der Antrag auf Gewährung von PKH ist abzulehnen.

Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozeßgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Der Vordruck über die persönlichen Verhältnisse ist sorgfältig, vollständig und gewissenhaft auszufüllen (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 8. November 1993 VI B 99/93, BFH/NV 1994, 258; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 142 FGO Rz. 143).

Diesen Anforderungen an die Darlegung der subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung von PKH hat der Antragsteller nicht genügt. Die von ihm vorgelegte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 30. Juli 1998 enthält unschlüssige Angaben, da die angegebenen monatlichen Einnahmen die angeblichen monatlichen Ausgaben bereits maßgebend ohne Berücksichtigung von Lebenshaltungskosten übersteigen. Der Antragsteller hat diese widersprüchlichen Angaben, die zu seinen Lasten gehen (Zöller/Philippi, Zivilprozeßordnung, 20. Aufl., § 118 Rn. 13), trotz der Aufforderung des Gerichtes nicht erläutert oder korrigiert; insbesondere reicht die Übersendung des Beschlusses des Amtsgerichts insoweit nicht aus, da aus dem Beschluß nicht zu erkennen ist, aufgrund welcher Ermittlungen im einzelnen die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Antragstellers abgelehnt worden ist. Wegen Verstoßes gegen seine Mitwirkungspflicht ist der Antrag des Antragstellers gemäß § 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen.



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