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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.08.2004
Aktenzeichen: IX S 7/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 69 Abs. 3 Satz 4 | |
FGO § 69 Abs. 2 Satz 8 |
Gründe:
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Zum einen ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, der mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheids (hier: Feststellungsbescheids) begründet wird, mangels schutzwürdigen Interesses unzulässig (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Oktober 1987 VIII R 413/83, BFHE 151, 319, BStBl II 1988, 240; BFH-Beschluss vom 6. Dezember 2000 X B 89/00, BFH/NV 2001, 630). Zum anderen ist zwar der die Baugemeinschaft betreffende Feststellungsbescheid angegriffen und ausgesetzt; diesen Umstand hat der Antragsgegner aber bereits berücksichtigt. Eine darüber hinausgehende Aussetzung kommt nicht in Betracht. Die Aussetzung der Vollziehung --wie hier-- des Einkommensteuerbescheids ist nach § 69 Abs. 3 Sätze 1,4 i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 8 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die festgesetzte Steuer, vermindert um anzurechnende Steuerabzugsbeträge, um anzurechnende Körperschaftsteuer und um festgesetzte Vorauszahlungen beschränkt. Dass die Aussetzung "zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint", haben die Antragsteller weder vorgetragen noch durch präsente Beweismittel dargetan; solche Nachteile sind nach Aktenlage auch nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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