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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.10.2008
Aktenzeichen: V B 1/08
Rechtsgebiete: UStG, FGO, AO


Vorschriften:

UStG § 17
FGO § 96 Abs. 1
AO § 169 Abs. 2 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht mit ihrer Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), ob die Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach § 17 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) "für den dafür geschuldeten Steuerbetrag" voraussetze, dass die entsprechende Umsatzsteuer in einem früheren Veranlagungszeitraum bezahlt wurde (so das Finanzgericht --FG-- unter Bezugnahme auf Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, § 17 Rz 43) oder ob § 17 UStG unabhängig von einer zuvor erfolgten Durchführung einer Umsatzsteuerfestsetzung oder der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung anwendbar ist (so die Klägerin unter Hinweis auf Klenk, in Sölch/Ringleb, UStG, § 17 Rz 8). Diese Rechtsfrage kann aber im Streitfall nicht in einem Revisionsverfahren geklärt werden.

Denn zum einen ist es nicht klärungsbedürftig, dass die Änderung der Bemessungsgrundlage jedenfalls dann ausscheidet, wenn eine "geschuldete Steuer" deshalb nicht mehr korrigiert werden kann, weil die Umsatzsteuer des Ursprungsjahrs, im Streitfall die Umsatzsteuer 1997, durch eine gerichtliche Entscheidung bereits rechtskräftig auf 0 DM festgesetzt worden ist.

Zum anderen scheidet eine Revisionszulassung auch deshalb aus, weil eine Korrektur nach § 17 UStG nicht im Streitjahr 2000, sondern allenfalls für den Veranlagungszeitraum 1997 und damit für das Ursprungsjahr in Betracht gekommen wäre. Denn "uneinbringlich" ist eine Forderung bereits dann, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltsforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Juli 2006 V R 13/04, BFHE 214, 471, BStBl II 2007, 22). Die Uneinbringlichkeit ergibt sich im Streitfall bereits daraus, dass der Auftraggeber den Vertrag mit der Klägerin im August 1997 gekündigt und die Klägerin Ende 1997 aus einer Bürgschaft in Höhe von 500 000 DM in Anspruch genommen hatte. Eine Uneinbringlichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG liegt nicht erst dann vor, wenn --wie die Klägerin meint-- der Auftraggeber gerichtlich auf Rückzahlung der Bürgschaftssumme in Anspruch genommen worden und dann im Jahr 2000 insolvent geworden ist.

2.

Auch soweit die Klägerin geltend macht, das FG habe verfahrensfehlerhaft (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) die Möglichkeit einer Änderung der Umsatzsteuerbescheide für 1997 und 1998 verneint, hat die Beschwerde keinen Erfolg.

a)

Dass das FG die nach dem Vortrag der Klägerin beim Finanzamt O eingereichte Jahreserklärung nicht berücksichtigt hat, begründet keinen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Zwar kann ein Verfahrensfehler nach § 96 Abs. 1 FGO auch bei einem Verstoß gegen den Inhalt der Akten vorliegen. Dies setzt aber voraus, dass das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der einem schriftlichen Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht oder eine nach den Akten eindeutig festgestellte Tatsache unberücksichtigt lässt (BFH-Beschlüsse vom 16. November 2007 VIII B 147/06, [...], und vom 24. Januar 2008 VIII B 163/06, BFH/NV 2008, 1099). Hieran fehlt es im Streitfall, da die Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG zur Einreichung einer Steuererklärung beim Finanzamt O nichts vorgetragen hat und sich die Abgabe einer derartigen Steuererklärung auch nicht aus den Akten ergibt.

b)

Das FG hat den Anspruch auf rechtliches Gehör auch nicht dadurch verletzt, dass es in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Klägerin und ihrem Hinweis im Schriftsatz vom 15. November 2007, "für die Jahre 1997 bis 1999 [sei] Festsetzungsverjährung eingetreten", davon ausgeht, dass diese Bescheide nicht mehr geändert werden könnten. Offenbleiben kann deshalb, ob die Klägerin für die Frage der Zulässigkeit einer Berichtigung nach § 17 UStG zu ihren Gunsten hätte geltend machen können, die Festsetzungsfrist sei wegen Steuerhinterziehung oder zumindest wegen leichtfertiger Verkürzung der Umsatzsteuer nach § 169 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung noch nicht abgelaufen gewesen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 26. Februar 2008 VIII R 1/07, BFH/NV 2008, 1375).

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