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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.11.2004
Aktenzeichen: V B 104/04
Rechtsgebiete: UStG, FGO


Vorschriften:

UStG § 10 Abs. 1 Satz 3
UStG 1991 § 10 Abs. 1 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Entscheidung ergeht im zweiten Rechtsgang.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein Verein, der die Aufgabe hat, in seinem Verbandsgebiet die Qualität der tierischen Erzeugung im allgemeinen volkswirtschaftlichen Interesse sowie im Interesse der Volksgesundheit zu fördern und der Landestierzucht, dem Tierschutz und Tierseuchenschutz zu dienen. Zu diesem Zweck führte der Kläger im Streitjahr unter anderem monatlich bei seinen Mitgliedsbetrieben Milchleistungsprüfungen durch, deren Vorgaben auf dem Tierzuchtgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen beruhten. Der von den Mitgliedern des Klägers an diesen zu entrichtende Beitrag bemaß sich nach Art und Umfang der durchgeführten Milchleistungsprüfungen.

Durch Bescheid vom 19. Juni 1991 bewilligte das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes X dem Kläger für die Durchführung der Milchleistungsprüfungen Zuschüsse in Höhe von ... DM. Dieser Bescheid beruhte auf den vorläufigen Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Milchleistungsprüfungen des Landes X vom 1. März 1991.

In seiner Umsatzsteuererklärung für 1991 behandelte der Kläger zunächst sowohl die Mitgliedsbeiträge als auch die Zuschüsse als Entgelte für steuerpflichtige Umsätze. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stimmte der Erklärung zu.

In der Folge vertrat der Kläger die Auffassung, die Zuschüsse unterlägen nicht der Umsatzsteuer und reichte eine entsprechend "berichtigte" Umsatzsteuererklärung ein. Das FA folgte dem nicht, sondern bezog die Zuschüsse in die Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtigen Umsätze ein (Umsatzsteuerbescheid vom 14. März 2000).

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage gegen diesen Bescheid bereits im ersten Rechtsgang ab. Es sah in den Zuschüssen ein Entgelt von dritter Seite i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes 1991 (UStG) für die Leistungen (Milchleistungsprüfungen) des Klägers an seine Mitgliedsbetriebe. Der erkennende Senat hob dieses Urteil jedoch mangels ausreichender Feststellungen zu den Bewilligungsbedingungen, aufgrund der die Zuschüsse gewährt worden waren, auf und verwies die Sache an das FG zur erneuten Entscheidung zurück (Urteil vom 9. Oktober 2003 V R 51/02, BFHE 203, 515, BStBl II 2004, 322).

Im zweiten Rechtsgang holte das FG die entsprechenden Feststellungen nach und wies die Klage erneut ab. Es ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Beschwerde, mit der er sinngemäß die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend macht. Er behauptet, eine Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Kuhhalter aus "GA-Mitteln" sei nicht möglich. Außerdem führt er des längeren aus, dass auch kein Leistungsaustausch mit dem Land X vorliege.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 FGO setzt voraus, dass es um eine vom BFH klärbare und klärungsbedürftige Rechtsfrage geht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. März 2002 V B 119/01, BFH/NV 2002, 1038, und vom 29. Oktober 2003 III B 15/03, BFH/NV 2004, 166). In der Beschwerdebegründung muss dies dargelegt werden.

1. Die Vorentscheidung beruht entsprechend den Vorgaben des im ersten Rechtsgang ergangenen Senatsurteils in BFHE 203, 515, BStBl II 2004, 322 auf folgenden Grundsätzen:

Zahlungen der öffentlichen Hand an einen Unternehmer, der Lieferungen oder sonstige Leistungen an Dritte erbringt, gehören dann gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG zum Entgelt für diese Umsätze,

- wenn der Zuschuss gerade für die Lieferung eines bestimmten Gegenstands oder die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung gezahlt wird,

- mit der Verpflichtung der den Zuschuss gewährenden Stelle zur Zuschusszahlung das Recht des Zahlungsempfängers (Unternehmers) auf Auszahlung des Zuschusses einhergeht, wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt hat,

- der Zuschuss dem Abnehmer des Gegenstands oder dem Dienstleistungsempfänger zugute kommt.

Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass diese Grundsätze noch einer weiteren Klärung bedürfen.

2. Eine klärbare Rechtsfrage kann auch nicht in der Behauptung des Klägers gesehen werden, eine Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Kuhhalter aus "GA-Mitteln" sei nicht möglich.

Wie sich aus der vom FG zitierten Förderrichtlinie ergibt, waren die streitigen Zuwendungen "zur teilweisen Abdeckung der laufenden Kosten der Milchleistungsprüfungen bestimmt". Damit steht fest, dass der von den Kuhhaltern gezahlte Preis für die Milchleistungsprüfungen als nicht kostendeckend angesehen wurde und die Zuwendungen den Kuhhaltern zugute kamen, indem sie es ihnen ermöglichte, die Milchleistungsprüfungen zu einem nicht kostendeckenden Preis zu erzielen (vgl. dazu auch noch Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 15. Juli 2004 Rs. C-144/02, Kommission gegen Deutschland, Umsatzsteuer-Rundschau 2004, 625). Diese Feststellungen sind für den Senat bindend.

3. Auf die Frage, ob der Kläger eine entgeltliche Leistung an das Land X erbracht hat, kommt es bereits deshalb nicht an, weil das FG eine derartige Leistung nicht angenommen hat.



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