Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.12.1998
Aktenzeichen: V B 106/98
Rechtsgebiete: UStG 1993, FGO


Vorschriften:

UStG 1993 § 10 Abs. 1 Satz 5
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt ein Unternehmen, dessen Gegenstand im wesentlichen die Abwasserentsorgung von Grundstücken ist, die nicht an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen sind. Sie leitete die Abwässer ihrer Auftraggeber in die Anlagen eines Wasserbetriebes oder eines Wasserverbandes (Entsorger) ein. Die ihr dafür von den Entsorgern in Rechnung gestellten Entwässerungsentgelte behandelte die Klägerin in ihren Rechnungen an die Auftraggeber als durchlaufende Posten und bezog sie in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr (1994) nicht in die Bemessungsgrundlage ein.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte dieser Beurteilung im Anschluß an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung nicht. Einspruch und Klage gegen den Umsatzsteuer-Änderungsbescheid 1994 des FA hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung im wesentlichen aus, die Klägerin habe die Entwässerungsentgelte nicht i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 5 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) im Namen und für Rechnung ihrer Auftraggeber vereinnahmt und verausgabt.

Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die sie auf Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) stützt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht.

1. Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision wegen Abweichung der Vorentscheidung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. August 1966 V 13/64 (BFHE 86, 721, BStBl III 1966, 647) beantragt, hat sie nicht abstrakte Rechtssätze aus diesem Urteil des BFH und abstrakte entscheidungserhebliche Rechtssätze aus dem FG-Urteil so genau bezeichnet, daß eine Abweichung erkennbar wird (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671, und vom 12. März 1996 VIII B 134/95, BFH/NV 1996, 691). Die Klägerin bezeichnet keine Abweichung, sondern behauptet nur, das angefochtene Urteil stehe mit dem genannten --vom FG berücksichtigten-- BFH-Urteil nicht im Einklang. Im Kern wendet sich die Klägerin mit ihrem Vorbringen (lediglich) gegen die --im einzelnen begründete-- Würdigung des FG, im Streitfall bestünden keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen den Auftraggebern der Klägerin und den Entsorgern.

2. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache fordert § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO, daß der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung eine bestimmte klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärbare Rechtsfrage herausstellt und deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert dartut. Dazu sind insbesondere Ausführungen erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 4. Oktober 1996 VIII B 2/96, BFH/NV 1997, 411).

Die Klägerin meint, folgende Frage habe grundsätzliche Bedeutung: "Haben die nicht an das Kanalnetz angeschlossenen Grundstückseigentümer und -nutzer auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Anspruch darauf, daß ihre Fäkalien und ihr Schmutzwasser ohne Umsatzsteuerbelastung entsorgt werden?" Ihre Ausführungen hierzu, die richtige Antwort auf diese Frage sei für einen sehr großen Personenkreis von Bedeutung, eine diesbezügliche Entscheidung des BFH liege noch nicht vor sowie das Thema "durchlaufende Posten" habe für das Umsatzsteuerrecht ganz allgemein erhebliche Bedeutung und sei bisher nicht entsprechend dieser Bedeutung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung erörtert worden, erfüllen die dargelegten Begründungsanforderungen nicht.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

Ende der Entscheidung

Zurück