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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.09.2004
Aktenzeichen: V B 107/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 3 | |
FGO § 73 Abs. 1 Satz 1 |
V B 105/04 V B 106/04 V B 107/04
Gründe:
Die Beschwerden sind unzulässig.
Gegen eine Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) --wie hier-- ist die Beschwerde nur statthaft, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das ist nicht der Fall. Die Beschwerde ist deshalb nicht gegeben. Darauf hat das Finanzgericht in den angefochtenen Beschlüssen hingewiesen.
Darüber hinaus sind die Beschwerden unzulässig, weil sie nicht durch eine vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vertretungsberechtigte Person eingelegt worden sind (§ 62a Abs. 1 Satz 2 FGO).
Die von der Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrte Akteneinsicht zur (weiteren) Begründung ihrer Beschwerden war nicht zu gewähren. Denn bei einem unzulässigen Rechtsmittel ist die Einsichtnahme in die dem Gericht vorliegenden Akten nicht geeignet, der Verwirklichung des Rechtsschutzes zu dienen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. April 2004 XI B 21/04, BFH/NV 2004, 1120).
Die Verbindung der Beschwerden beruht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO.
Ende der Entscheidung
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