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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.11.2007
Aktenzeichen: V B 118/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Es kann offen bleiben, ob dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Versäumung der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Denn die Beschwerde genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wonach in der Begründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO darzulegen sind.

Der Kläger beantragt, die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zulassen, weil das Urteil des Finanzgerichts (FG) an schwerwiegenden Fehlern leide.

Zwar ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch dann gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, wenn das angefochtene Urteil des FG willkürlich oder zumindest greifbar gesetzwidrig ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 31. Mai 2005 III B 143/04, BFH/NV 2005, 1632; vom 12. Januar 2006 II B 65/05, BFH/NV 2006, 813; vom 26. Juli 2006 V B 184/05, juris). Derartige Fehler des Urteils sind vom Kläger aber nicht dargelegt worden. Der bloße Hinweis auf erhebliche Rechtsfehler reicht nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung darzulegen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2004 VII B 224/03, BFH/NV 2004, 1060, unter II. 3.).

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