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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.07.2003
Aktenzeichen: V B 12/03
Rechtsgebiete: UStG 1993, FGO


Vorschriften:

UStG 1993 § 14 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Wirtschaftsberaterin für den landwirtschaftlichen Bereich, bezog bis Juli 1993 Arbeitslosenhilfe und war dann von Mitte 1993 bis zum 1. April 1994 für die D-GmbH (D) im Rahmen eines Projekts in M tätig. Vertragsgrundlage war eine "Projektvereinbarung für freie Mitarbeiter". Über ihre Leistungen rechnete sie monatlich in Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis ab.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) war der Auffassung, die Klägerin sei in den Streitjahren 1993 und 1994 für D nicht selbständig tätig gewesen; sie sei daher nicht zum gesonderten Ausweis der Steuer berechtigt gewesen. Sie schulde die betreffenden Steuerbeträge nach § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993); der Vorsteuerabzug sei ihr insoweit zu versagen.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage. Während des Klageverfahrens führte das FA bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch. Das FA schloss sich der Auffassung der Klägerin an, sie habe D gegenüber steuerpflichtige Umsätze erbracht. Es seien jedoch nicht nur die von der Klägerin erklärten Honorare, sondern auch die Reisespesen, die sie erhalten habe, der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Es begründete seine Entscheidung betreffend die Umsatzsteuer 1993 damit, dass das FA die Umsatzsteuer niedriger festgesetzt habe, als es den Vorschriften des UStG 1993 entspreche. Dies gelte auch für das Streitjahr 1994. Zwar ergebe sich hier ohne die von der Klägerin beanstandete Vorsteuerkürzung eine niedrigere Umsatzsteuer. Die Vorsteuerkürzung sei jedoch gerechtfertigt, weil das Fahrzeug, für dessen Anschaffung die Klägerin den Vorsteuerabzug begehre, nicht für das Unternehmen der Klägerin angeschafft worden sei.

Die Revision ließ das FG nicht zu. Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt, mit der sie Verfahrensmängel rügt. Sie macht geltend, das FG habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen.

Sie bringt vor, hinsichtlich der Umsatzsteuer 1993 beruhe die Vorentscheidung auf der Feststellung, der Besteuerung seien Entgelte in Höhe von 51 491,60 DM zugrunde zu legen, weil sie die Höhe der von der Umsatzsteuer-Sonderprüfung ermittelten Honorare nicht bestritten habe. Ihr Bevollmächtigter habe jedoch mit Schriftsatz vom 25. Februar 2002 vorgetragen, dass die Feststellungen im Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung unzutreffend seien. Entgegen der Auffassung des FG habe die Klägerin die im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung ermittelten Honorare daher bestritten. Diese hätten somit nicht als unstreitig behandelt werden dürfen.

Für die Umsatzsteuer 1994 sei das FG von der Feststellung ausgegangen, dass der PKW, für den sie, die Klägerin, den Vorsteuerabzug begehre, im August 1994 gekauft worden sei. Sie habe gegenüber D aber letztmals im April 1994 eine Honorar-Rechnung erstellt. Da sie seit April 1994 keine Umsätze aus der landwirtschaftlichen Beratung erzielt habe, sei nicht ersichtlich, für welches Unternehmen sie das im August 1994 angeschaffte Fahrzeug eingesetzt haben wolle. Tatsächlich habe sie das Fahrzeug jedoch nicht im August 1994, sondern am 13. April 1994 erworben. Den Kaufvertrag habe sie mit Schriftsatz vom 13. Juni 2001 vorgelegt.

Die Klägerin beantragt, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel sind entweder nicht i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt oder liegen nicht vor.

Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Darlegung eines Verfahrensmangels erfordert die genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, und den schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 49, § 120 Rz. 67, m.N. zur Rechtsprechung).

1. Soweit die Klägerin geltend macht, das FG habe "gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen" und damit seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des bisherigen Verfahrens zugrunde gelegt (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), fehlt es an der Darlegung, inwiefern das FG bei Berücksichtigung der --nach Auffassung der Klägerin-- zu Unrecht nicht beachteten Tatsachen zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen. Die Klägerin hätte deshalb darlegen müssen, weshalb das FG bei Berücksichtigung ihrer nicht weiter substantiierten Bemerkung im Schriftsatz vom 25. Februar 2002 zum Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung --"die dort getroffenen Feststellungen" seien "falsch"-- zu einem anderen Ergebnis hätte kommen sollen; die Klägerin beschränkt sich insoweit auf die nicht weiter konkretisierte Behauptung, das Urteil beruhe auf der Nichtberücksichtigung des bezeichneten Schreibens. Das genügt nicht.

Gleiches gilt, wenn man davon ausgeht, die Klägerin habe mit dem Vorwurf, das FG haben den Schriftsatz vom 25. Februar 2002 nicht zur Kenntnis genommen, sinngemäß die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen wollen. Auch insoweit fehlt es an der Darlegung, weshalb die angefochtene Entscheidung hierauf beruhen kann.

2. Auch dass das FG zwar im Tatbestand das zutreffende Kaufdatum 13. April 1994 erwähnt hat, in der Begründung aber als Erwerbszeitpunkt "August" zitiert hat, rechtfertigt keine Zulassung wegen eines Verfahrensmangels. Selbst wenn es sich dabei nicht um ein Schreibversehen handeln würde, wäre nach der insoweit maßgeblichen Auffassung des FG der --in den Gründen-- unzutreffend wiedergegebene Zeitpunkt der Anschaffung des Kfz nicht entscheidungserheblich. Das FG hat die Abziehbarkeit des für die Anschaffung des Fahrzeuges angefallenen Vorsteuerbetrages mit der Begründung verneint, die Klägerin habe seit April 1994 keine Umsätze mehr ausgeführt und deshalb sei nicht ersichtlich, für welches Unternehmen sie die Lieferung bezogen habe. Davon ausgehend hätte auch die Berücksichtigung des zutreffenden Kaufdatums, 13. April 1994, die Entscheidung nicht beeinflussen können, denn auch dieser Zeitpunkt lag nach dem vom FG angenommenen Ende der unternehmerischen Tätigkeit. Unabhängig davon war das FG der Auffassung, dass auch andere im Einzelnen näher erläuterte Indizien gegen eine unternehmerische Verwendung sprächen. Die Klägerin begnügt sich damit, auf das in den Gründen nicht zutreffend wiedergegebene Kaufdatum hinzuweisen, ohne darzulegen, inwiefern das FG bei Vermeidung des Fehlers von seiner, des FG, Rechtsauffassung aus zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

Ende der Entscheidung

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