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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.03.2006
Aktenzeichen: V B 12/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 68
FGO § 127
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit ihrer Klage gegen die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für Januar bis Juli 2002 wandte sich die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen die Inanspruchnahme als Schuldnerin der Umsatzsteuer mit der Begründung, nicht sie, sondern die X-Bank, der die Ansprüche aus der Vermietung des Betriebsgebäudes B-Straße sicherheitshalber abgetreten worden waren, sei Schuldnerin der Umsatzsteuer. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage hinsichtlich der Vorauszahlungsbescheide für Juni und Juli 2002 statt und hob diese auf, weil die Mieteinnahmen der Monate Juni und Juli der Zwangsverwaltungsmasse zuzuordnen gewesen seien und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Juni und Juli 2002 nicht gegen die Klägerin, sondern gegen den Zwangsverwalter hätte festgesetzt werden müssen. Im Übrigen wies das FG die Klage ab und ließ die Revision nicht zu.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

Am 15. Juni 2005 erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Umsatzsteuer-Jahresbescheid für 2002.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Ergeht --wie im Streitfall mit dem Umsatzsteuerbescheid für 2002 vom 15. Juni 2005-- ein Jahressteuerbescheid, verlieren die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide ihre Wirksamkeit; der Umsatzsteuer-Jahressteuerbescheid nimmt die Vorauszahlungsbescheide des entsprechenden Jahres in seinen Regelungsgehalt auf (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Mai 2005 V R 31/03, BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671).

2. Erlässt das FA während des Verfahrens über eine zulässige, aber unbegründete Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision einen Änderungsbescheid zu Lasten des Steuerpflichtigen, wird dieser in entsprechender Anwendung des § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (z.B. BFH-Beschluss vom 31. Mai 2005 VIII B 294/03, BFH/NV 2005, 1832); die Vorentscheidung ist entsprechend § 127 FGO aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen (BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 2003 II B 31/00, BFHE 204, 35, BStBl II 2004, 237; vom 18. Januar 2005 VIII B 97/03, BFH/NV 2005, 899). Einer Aufhebung und Zurückverweisung bedarf es jedoch nicht, wenn der Bescheid keine gegenüber den bisherigen Belastungen verbösernde Entscheidung enthält oder diese Entscheidung nicht streitig ist (BFH in BFH/NV 2005, 1832).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach Aufhebung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für Juni und Juli 2002 durch das FG betrug die in den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheiden für Januar bis Mai mit jeweils 1 144 € festgesetzte Umsatzsteuer insgesamt 5 720 €. Der Umsatzsteuer-Jahresbescheid für 2002 vom 15. Juni 2005 enthält mit der Umsatzsteuerfestsetzung auf 5 720 € demgegenüber keine Verböserung.

3. Die Revision war nicht zuzulassen. Der Senat verweist zur Begründung insoweit auf die Gründe des dieselben Verfahrensbeteiligten betreffenden Beschlusses vom 31. März 2006 im Verfahren V B 11/04.

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