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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.11.2003
Aktenzeichen: V B 121/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren 1994 und 1995 als Beamter tätig und betrieb daneben einen ...handel. Außerdem hatte er zum 1. September 1994 ein Gewerbe "Sachverständiger für ..." angemeldet.

In den Streitjahren erzielte der Kläger keine Umsätze aus der Tätigkeit als ...-Sachverständiger, bildete sich aber auf die Tätigkeit als sog. ...-Prüfer vor. Die Ausbildung bzw. die Betreuung des Klägers zum Prüfer übernahm X. Nach dessen Stellungnahme dauert die Vorbereitung eines Bewerbers für die Zulassung zum ...-Prüfer ca. acht bis zehn Jahre.

Der Kläger machte in seinen Umsatzsteuer-Erklärungen für die Streitjahre Vorsteuerbeträge aus Aufwendungen geltend, die ihm im Zusammenhang mit seiner Ausbildung zum ...-Prüfer entstanden waren (1994 in Höhe von 2 356,17 DM und 1995 in Höhe von 1 235,77 DM).

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte den geltend gemachten Vorsteuerabzug, weil er insoweit die Unternehmereigenschaft des Klägers verneinte.

Das Finanzgericht (FG) schloss sich dieser Auffassung an. Es führte zur Begründung u.a. aus, der Kläger habe in den Streitjahren 1994 und 1995 eine Tätigkeit als ...-Sachverständiger nicht ausgeübt. Er habe erstmals im Jahr 2000 Einnahmen (in Höhe von 3 000 DM) aus der in Rede stehenden Tätigkeit erzielt. Aus der Sicht der Streitjahre habe sich der Kläger zum ...-Prüfer ausbilden lassen und sei seinem Hobby "..." nachgegangen. Wie er selbst vortrage, habe er sich die für die Ausbildung zum ...-Prüfer erforderlichen Grundkenntnisse durch sein Hobby "..." angeeignet. Hiernach seien die streitbefangenen Leistungen nicht für das Unternehmen des Klägers ausgeführt worden, sondern allein für die nichtunternehmerische (private) Nutzung bestimmt gewesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein Urteil des FG nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (Nr. 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). In der Begründung der Beschwerde müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

2. Im Streitfall hat der Kläger keinen Revisionsgrund dargelegt.

a) Soweit der Kläger rügt, das angefochtene Urteil sei "in tatsächlicher wie in rechtlicher Folge fehlsam", hat er keinen Revisionszulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt. Allgemeine Angriffe gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung können die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2002 V B 88/01, BFH/NV 2002, 748).

b) Der Kläger hat auch die von ihm behauptete Divergenz der Vorentscheidung zu Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und zum BFH nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

Eine Divergenz, die i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert, ist nur dann dargelegt, wenn in der Beschwerdebegründung ein abstrakter Rechtssatz aus einer Entscheidung des BFH (bzw. des EuGH) genannt wird, der von einem Rechtssatz in der Vorentscheidung des FG abweicht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. April 2003 I B 142/02, BFH/NV 2003, 1334). Daran fehlt es hier.

Zudem ist nach der Rechtsprechung des BFH, auf die sich der Kläger beruft und die auch der angefochtenen Vorentscheidung zugrunde liegt, eine Schulung, die der Gründung eines Unternehmens vorausgeht, grundsätzlich noch keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes 1993 und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug aus den für die Schulung bezogenen Leistungen; anderes gilt für Leistungsbezüge im Zusammenhang mit einer Schulung, die unmittelbar auf einen bestimmten selbständigen Beruf vorbereitet (vgl. BFH-Urteile vom 15. März 1993 V R 18/89, BFHE 171, 111, BStBl II 1993, 561; vom 17. September 1998 V R 28/98, BFHE 187, 67, BStBl II 1999, 146). Ferner ist bei der Überprüfung der Unternehmereigenschaft eine Reihe verschiedener (nicht abschließend festgelegter) Kriterien zu würdigen, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für und gegen die Nachhaltigkeit der (beabsichtigten) Einnahmeerzielung sprechen können. Der tatsächlichen Würdigung der Einzelheiten durch das Tatsachengericht kommt insoweit besondere Bedeutung zu; der BFH prüft als Revisionsinstanz nur, ob dem FG bei der tatsächlichen Würdigung Rechtsverstöße unterlaufen sind (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 1996 V R 23/93, BFHE 182, 388, BStBl II 1997, 368, unter II.1.a).

Das FG hat sich bei seiner Entscheidung innerhalb dieses Würdigungsrahmens bewegt. Soweit der Kläger vorträgt, die Darstellung des FG sei unrichtig, er habe sich die für die Ausbildung zum ...-Prüfer erforderlichen Grundkenntnisse durch sein Hobby "..." angeeignet, wendet er sich (lediglich) gegen die Würdigung des FG, ohne in Bezug auf die zugrunde liegenden Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorzutragen (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).

c) Insoweit besteht auch der vom Kläger angenommene grundsätzliche Klärungsbedarf nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2002 V B 164/01, BFH/NV 2003, 521). Allein der Umstand, dass --wie der Kläger vorträgt-- bereits ein zweiter Fall zur vorliegenden Problematik aus der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten rechtshängig ist, rechtfertigt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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